heim · Beleuchtung · Bundesgesetz 146 FZ. Allgemeine Bestimmungen. Abschnitt i. allgemeine Bestimmungen

Bundesgesetz 146 FZ. Allgemeine Bestimmungen. Abschnitt i. allgemeine Bestimmungen

Anweisungen für das Medikament PIMOZIDE, Kontraindikationen und Anwendungsmethoden, Nebenwirkungen und Bewertungen zu diesem Medikament. Meinungen von Ärzten und die Möglichkeit zur Diskussion im Forum.

Internationale Freinamen (INN) – Wirkstoffe oder Wirkstoffe von Arzneimitteln

Gebrauchsanweisung

Lateinischer Name des Stoffes

Pharmakologie

Antipsychotikum (Neuroleptikum), Diphenylbutylpiperidin-Derivat. Der genaue Wirkmechanismus beim Tourette-Syndrom ist nicht geklärt. Es wird angenommen, dass Pimozid Dopamin wahllos an Stellen sowohl auf prä- als auch auf postsynaptischen Neuronen im Zentralnervensystem blockiert. Die antipsychotische Wirkung von Pimozid zeigt sich in einer spezifischeren Blockierungswirkung auf Dopaminrezeptoren. Pimozid hat weniger ausgeprägte sedierende, blutdrucksenkende und antimuskarinische Wirkungen als Chlorpromazin und die Wahrscheinlichkeit, extrapyramidale Symptome zu entwickeln, ist höher.

Die Besonderheit von Pimozid ist seine relativ lang anhaltende Wirkung, die schnell eintritt, in der Regel nach 2 Stunden ein Maximum erreicht, etwa 6 Stunden anhält und nach 24 Stunden verschwindet.


Kontraindikationen PIMOZID

Vorgeschichte von Arrhythmien oder angeborenem Long-QT-Syndrom, schwerer ZNS-Depression, motorischen oder stimmlichen Tics, die nicht mit dem Tourette-Syndrom in Zusammenhang stehen, Schwangerschaft, Überempfindlichkeit gegen Pimozid.

Nutzungsbeschränkungen

Pimozid wird mit Vorsicht und nach Abgleich des erwarteten Nutzens der Behandlung und des möglichen Risikos in den folgenden Fällen angewendet: Brustkrebs in der Vorgeschichte, eingeschränkte Leberfunktion, eingeschränkte Nierenfunktion, Hypokaliämie, Überempfindlichkeit gegen andere Antipsychotika, einschließlich Haloperidol, Loxapin, Molindon, Phenothiazine , Thioxanthene.

Während des Behandlungszeitraums sind eine sorgfältige EKG-Überwachung und sorgfältige Beobachtung erforderlich, um frühe Symptome einer Spätdyskinesie (insbesondere bei älteren Menschen und Patienten, die hohe Dosen oder eine langfristige Erhaltungstherapie erhalten) oder einer Spätdystonie zu erkennen. Wenn die ersten Anzeichen dieser Symptome auftreten, sollte Pimozid sofort abgesetzt werden.

Extrapyramidale Parkinson-Effekte treten häufig in den ersten Tagen der Behandlung auf (auch bei relativ niedrigen Dosen) und sind normalerweise leichter oder mittelschwerer Natur.

Bei älteren Patienten ist eine Anpassung des Dosierungsschemas erforderlich.

Bei Kindern unter 12 Jahren wurde die wirksame Dosis von Pimozid nicht ermittelt. Es ist zu bedenken, dass Kinder empfindlicher auf Pimozid reagieren.

Anwendung während der Schwangerschaft und Stillzeit

Kontraindiziert für die Anwendung während der Schwangerschaft.

Nebenwirkungen

Aus dem Zentralnervensystem und dem peripheren Nervensystem: Mögliche Akathisie, extrapyramidale Parkinson-Symptome (einschließlich Schwierigkeiten beim Sprechen, Verlust der Gleichgewichtskontrolle, maskenhaftes Gesicht, schlurfender Gang, langsame Bewegungen, Steifheit von Armen und Beinen, Zittern von Fingern und Händen), Stimmungs- oder Verhaltensänderungen, Sehstörungen, Schläfrigkeit ; selten - dystone extrapyramidale Reaktionen (einschließlich Schluckbeschwerden, Verlust der Fähigkeit, die Augen zu bewegen, Muskelkrämpfe, insbesondere im Gesicht, Nacken und Rücken, Beugebewegungen des Körpers), anhaltende Spätdyskinesie, Kopfschmerzen, Depression, NMS, Spätdystonie .

Aus dem Verdauungssystem: Verstopfung, trockener Mund; selten - Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Erbrechen, obstruktiver Ikterus.

Dermatologische Reaktionen: Hautausschlag, Juckreiz oder Veränderung der Hautfarbe,

Aus dem Fortpflanzungssystem: Schwellung oder Empfindlichkeit der Brustdrüsen, ungewöhnliche Milchsekretion; selten - verminderte Potenz.

Aus dem Herz-Kreislauf-System: ventrikuläre Arrhythmien, orthostatische Hypotonie.

Andere: Schwellung des Gesichts, Veränderungen im peripheren Blutbild,

Interaktion

Bei gleichzeitiger Anwendung mit Arzneimitteln, die eine dämpfende Wirkung auf das Zentralnervensystem haben, mit Ethanol oder ethanolhaltigen Arzneimitteln verstärkt sich die dämpfende Wirkung auf das Zentralnervensystem.

Bei gleichzeitiger Einnahme von Medikamenten, die das QT-Intervall verlängern, besteht ein hohes Risiko, lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen zu entwickeln.

Bei gleichzeitiger Anwendung mit Antikonvulsiva kann die antikonvulsive Wirkung vermindert sein.

Bei gleichzeitiger Anwendung wird die antiparkinsonische Wirkung von Levodopa verringert.

Bei gleichzeitiger Anwendung mit Paroxetin wurden Fälle der Entwicklung einer okulogyrischen Krise beschrieben.

Gebrauchsanweisung und Dosierung: PIMOZID

Oral eingenommen. Beim Tourette-Syndrom beträgt die Anfangsdosis 1-2 mg/Tag; bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Verträglichkeit wird die Dosis schrittweise erhöht (jeden zweiten Tag), die maximale Tagesdosis beträgt 200 mg/kg, jedoch nicht mehr als 10 mg /Tag.

Bei psychotischen Störungen beträgt die Anfangsdosis 2-4 mg 1 Mal pro Tag. Bei Bedarf wird die Dosis im Abstand von 1 Woche um 2-4 mg pro Tag erhöht. die durchschnittliche Erhaltungsdosis beträgt 6 mg/Tag; Es wird nicht empfohlen, die Dosis von 20 mg/Tag zu überschreiten.

Gesetzgebung der Russischen Föderation

Sammlung grundlegender Bundesgesetze der Russischen Föderation

Abgabenordnung der Russischen Föderation (Teil 1) vom 31. Juli 1998 N 146-FZ (in der Fassung vom 27. Dezember 2018)

STEUERGESETZ DER RUSSISCHEN FÖDERATION

TEIL EINS

Angenommen von der Staatsduma am 16. Juli 1998
Genehmigt vom Föderationsrat am 17. Juli 1998

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1. Gesetzgebung zu Steuern und Gebühren und andere regulatorische Rechtsakte zu Steuern und Gebühren

Kapitel 2. Steuer- und Gebührensystem in der Russischen Föderation

Kapitel 2.1. Versicherungsprämien in der Russischen Föderation

Abschnitt II. Steuerzahler und Gebührenzahler, Zahler von Versicherungsprämien. Steuerberater. Vertretung im steuerrechtlichen Rechtsverkehr

Kapitel 3. Steuerzahler und Gebührenzahler, Zahler von Versicherungsprämien. Steuerberater

Kapitel 3.1. Konsolidierte Gruppe von Steuerzahlern

Kapitel 3.2. Betreiber eines neuen Offshore-Kohlenwasserstofffeldes

Kapitel 3.3. Besonderheiten der Besteuerung bei der Umsetzung regionaler Investitionsvorhaben

Kapitel 3.4. Kontrollierte ausländische Unternehmen und kontrollierende Personen

Kapitel 4. Vertretung in den durch die Steuer- und Gebührengesetzgebung geregelten Beziehungen

Abschnitt III. Steuerbehörden. Zoll. Finanzbehörden. Organe für innere Angelegenheiten. Ermittlungsbehörden. Verantwortung von Steuerbehörden, Zollbehörden, Behörden für innere Angelegenheiten, Ermittlungsbehörden und deren Beamten

Kapitel 5. Steuerbehörden. Zoll. Finanzbehörden. Verantwortung der Steuerbehörden, Zollbehörden, ihrer Beamten

Kapitel 6. Organe für innere Angelegenheiten. Ermittlungsbehörden

Abschnitt IV. Allgemeine Regeln zur Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Steuern, Gebühren und Versicherungsprämien

Kapitel 7. Besteuerungsgegenstände

Kapitel 8. Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Gebühren, Versicherungsprämien

Kapitel 10. Antrag auf Zahlung von Steuern, Gebühren, Versicherungsprämien

Kapitel 11. Methoden zur Sicherstellung der Erfüllung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Gebühren und Versicherungsprämien

Kapitel 12. Aufrechnung und Rückerstattung zu viel gezahlter oder zu viel berechneter Beträge

Abschnitt V. Steuererklärung und Steuerkontrolle

Kapitel 13. Steuererklärung

Kapitel 14. Steuerkontrolle

Abschnitt V.1. Verbundene Unternehmen und internationale Unternehmensgruppen. Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Besteuerung. Steuerkontrolle im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen verbundenen Parteien. Preisvereinbarung. Dokumentation zu internationalen Unternehmensgruppen

Kapitel 14.1. Interdependente Personen. Das Verfahren zur Bestimmung des Beteiligungsanteils einer Organisation an einer anderen Organisation oder einer Einzelperson an einer Organisation

Kapitel 14.2. Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Besteuerung. Informationen, die zum Vergleich der Bedingungen von Transaktionen zwischen verbundenen Parteien mit den Bedingungen von Transaktionen zwischen Personen verwendet werden, die keine verbundenen Parteien sind

Kapitel 14.3. Methoden zur Ermittlung des Einkommens (Gewinn, Umsatz) für Steuerzwecke bei Transaktionen, bei denen es sich bei den Parteien um voneinander abhängige Personen handelt

Kapitel 14.4. Kontrollierte Transaktionen. Erstellung und Einreichung von Unterlagen für Steuerkontrollzwecke. Hinweis auf kontrollierte Transaktionen

Kapitel 14.4-1. Einreichung von Unterlagen für internationale Unternehmensgruppen

Kapitel 14.5. Steuerkontrolle im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen verbundenen Parteien

Kapitel 14.6. Preisvereinbarung für Steuerzwecke

Abschnitt V.2. Steuerkontrolle in Form von Steuerüberwachung

Kapitel 14.7. Steuerüberwachung. Vorschriften zur Informationsinteraktion

Kapitel 14.8. Das Verfahren zur Durchführung der Steuerüberwachung. Begründete Stellungnahme der Steuerbehörde

Abschnitt VI. Steuerdelikte und Haftung für deren Begehung

Kapitel 15. Allgemeine Bestimmungen zur Haftung für Steuerdelikte

Kapitel 16. Arten von Steuerdelikten und Verantwortung für ihre Begehung

Kapitel 17. Kosten im Zusammenhang mit der Steuerkontrolle

Kapitel 18. Arten von Verstößen der Bank gegen Verpflichtungen aus dem Steuer- und Gebührengesetz und Haftung für deren Provision

Abschnitt VII.1. Umsetzung internationaler Verträge der Russischen Föderation zu Steuerfragen und gegenseitige Amtshilfe in Steuerangelegenheiten

Kapitel 20.1. Automatischer Austausch von Finanzinformationen mit dem Ausland (Territorien)

Kapitel 20.2. Internationaler automatischer Austausch von Länderberichten gemäß internationalen Verträgen der Russischen Föderation

Abgabenordnung der Russischen Föderation (Teil 1) N 146-FZ (aktuelle Ausgabe 2019)

Russische Gesetzgebung 2019
Sammlung von Bundesgesetzen der Russischen Föderation (Bundesgesetz der Russischen Föderation)
Letzte Aktualisierung: 22.04.2019

N BG-3-18/297 legt Maßnahmen fest, um die Annahme und Umsetzung von Entscheidungen der Kommission des Steuerministeriums der Russischen Föderation zur Prüfung von Fragen der Reflexion der von den Girokonten abgeschriebenen Gelder auf den persönlichen Konten der Steuerzahler sicherzustellen Steuerzahler, die jedoch nicht den Konten für die Abrechnung von Haushaltseinnahmen gutgeschrieben werden. Zur Ausführung von Zahlungsaufträgen zur Überweisung von Steuerzahlungen siehe Beschluss des Finanzministeriums der Russischen Föderation und des Steuerministeriums der Russischen Föderation vom 29. Februar 2000 NN 21n, AP-3-25/82 Die Steuerpflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn die Steuerbehörde oder das Gericht in der in Artikel 78 dieses Gesetzes festgelegten Weise über die Anrechnung zu viel gezahlter oder zu viel berechneter Steuern entscheidet. Wird einem Steuerbevollmächtigten gemäß diesem Gesetz die Pflicht zur Berechnung und Einbehaltung der Steuer übertragen, gilt die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Zahlung der Steuer ab dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem die Steuer durch den Steuerbevollmächtigten einbehalten wird. 3.

Kunst. 46 Abgabenordnung der Russischen Föderation (2017): Fragen und Antworten

Aufmerksamkeit

In der Bestellung müssen Angaben zum Firmenzahlungsmittel, mit dem das E-Geld überwiesen wird, sowie zum Girokonto, auf das es überwiesen wird, enthalten sein. Der Abzug ist aus elektronischen Rubel-Geldbörsen möglich, bei unzureichendem Guthaben auch aus Währungsgeldbörsen.


Wichtig

In diesem Fall gelten die oben genannten Regeln für den Verkauf von Devisen. Zwangsvollstreckung von Eigentum Es ist zulässig, wenn die Mittel in elektronischen Geldbörsen und Bankkonten nicht ausreichen.


Diese Regel gilt für eine Agenten-/Zahlerorganisation, wenn die Steueraufsichtsbehörde von der Stelle, die die Privatkonten gemäß dem Buchkodex verwaltet, eine Mitteilung über die Unmöglichkeit erhält, die Entscheidung der Kontrollstelle, Gelder von diesen Personen zur Begleichung von Steuerschulden einzutreiben, umzusetzen .

Ein Fehler ist aufgetreten.

Die Info

Erhebung einer Steuer oder Gebühr zu Lasten des sonstigen Vermögens einer Steuerzahlerorganisation oder einer Steuerbevollmächtigtenorganisation 1. In dem in Artikel 46 Absatz 7 dieses Gesetzes vorgesehenen Fall hat die Steuerbehörde das Recht, die Steuer zu erheben auf Kosten des Vermögens, einschließlich auf Kosten der Barmittel der Steuerzahler-Organisation, der Steuerbevollmächtigten-Organisation in Höhe der im Antrag auf Steuerzahlung genannten Beträge und unter Berücksichtigung der Beträge, für die die Erhebung vorgenommen wurde gemäß Artikel 46 dieses Kodex.


Siehe das Verfahren für die Interaktion zwischen den Steuerbehörden der Russischen Föderation und den Gerichtsvollzieherdiensten der Justizbehörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation bei der Vollstreckung von Entscheidungen der Steuerbehörden und anderen Exekutivdokumenten, die auf Anordnung des Steuerministeriums genehmigt wurden und Justiz der Russischen Föderation und des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 25. Juli 2000.

Artikel 46 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vom 31. Juli 1998 146 Bundesgesetz

Im ersten Fall erfolgt die Einziehung in Höhe eines Betrags, der einer Zahlung in Rubel entspricht. Es gilt der von der Zentralbank zum Zeitpunkt der Abschreibung festgelegte Zinssatz.
Beim Einzug von Geld von einem Fremdwährungskonto sendet der Leiter (stellvertretender Leiter) des Föderalen Steuerdienstes gleichzeitig mit der Abschreibungsanordnung eine Anweisung, die Fremdwährung des Zahlers/Agenten spätestens am nächsten Tag zu verkaufen. Die mit diesem Vorgang verbundenen Kosten trägt die Person, die ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen ist.

Ausnahme: Artikel 46 der Abgabenordnung der Russischen Föderation erlaubt den Einzug von Steuerbeträgen von einem Einlagenkonto nicht, wenn die Laufzeit des entsprechenden Einlagenvertrags noch nicht abgelaufen ist. Liegt eine solche Vereinbarung vor, kann der Bundessteuerdienst die Bank anweisen, sie am Ende ihrer Gültigkeitsdauer abzuschreiben und zu übertragen, wenn die Schulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt sind.

Der Betrag aus der Einzahlung wird auf das Girokonto überwiesen und anschließend wird die Anordnung der Steuerbehörde ausgeführt.

Steuergesetzbuch der Russischen Föderation. Artikel 46 der Abgabenordnung der Russischen Föderation

N 146-FZ (geändert am 30. März, 9. Juli 1999, 2. Januar, 5. August 2000, 24. März 2001) und Teil zwei vom 5. August 2000 N 117-FZ (geändert am 29. Dezember 2000, Mai). 30, 6., 7., 8. August 2001) Artikel 45.
Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer oder Gebühr 1. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer selbständig zu erfüllen, sofern die Gesetzgebung über Steuern und Gebühren nichts anderes bestimmt.


Die Steuerpflicht muss innerhalb der im Steuer- und Gebührengesetz vorgesehenen Frist erfüllt werden. Der Steuerpflichtige hat das Recht, seiner Steuerpflicht vorzeitig nachzukommen. Die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflicht ist für die Steuerbehörde, die Einrichtung des staatlichen Sonderfonds oder die Zollbehörde die Grundlage, eine Aufforderung an den Steuerpflichtigen zur Zahlung der Steuer zu richten.
Bei Vorliegen der genannten Vereinbarung hat die Steuerbehörde das Recht, der Bank die Anweisung (Anweisung) zu erteilen, nach Ablauf der Einlagenvereinbarung Gelder vom Einlagenkonto auf das Verrechnungskonto (Girokonto) des Steuerpflichtigen oder Steuerbevollmächtigten zu überweisen , wenn bis zu diesem Zeitpunkt der an diese Bank gerichtete Auftrag (Auftrag) des Finanzamtes zur Steuerabführung noch nicht ausgeführt wurde. 6. Der Inkassoauftrag (Anweisung) der Steuerbehörde zur Steuerüberweisung wird von der Bank spätestens einen Werktag nach dem Tag des Eingangs des angegebenen Auftrags (Auftrags) ausgeführt, wenn die Steuer von Rubelkonten eingezogen wird, und spätestens zwei Werktage, wenn die Steuer von Fremdwährungskonten eingezogen wird, da dies nicht gegen die in der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegte Rangfolge der Zahlungen verstößt.

vom 31. Juli 1998 N 146-FZ
Teil eins

Staatsduma

Föderationsrat

(geändert durch Bundesgesetze vom 07.09.1999 N 154-FZ,

vom 2. Januar 2000 N 13-FZ, vom 5. August 2000 N 118-FZ (in der Fassung vom 24. März 2001),

vom 28. Dezember 2001 N 180-FZ, vom 29. Dezember 2001 N 190-FZ, vom 30. Dezember 2001 N 196-FZ,

Zollgesetzbuch der Russischen Föderation vom 28. Mai 2003 N 61-FZ,

Bundesgesetze vom 06.06.2003 N 65-FZ,

vom 30.06.2003 N 86-FZ, vom 07.07.2003 N 104-FZ, vom 23.12.2003 N 185-FZ,

vom 29. Juni 2004 N 58-FZ, vom 29. Juli 2004 N 95-FZ, vom 2. November 2004 N 127-FZ,

vom 01.07.2005 N 78-FZ, vom 04.11.2005 N 137-FZ, vom 02.02.2006 N 19-FZ,

vom 27.07.2006 N 137-FZ, vom 30.12.2006 N 265-FZ, vom 30.12.2006 N 268-FZ,

vom 26.04.2007 N 64-FZ, vom 17.05.2007 N 83-FZ, vom 17.05.2007 N 84-FZ,

vom 26. Juni 2008 N 103-FZ, vom 30. Juni 2008 N 108-FZ, vom 23. Juli 2008 N 160-FZ,

vom 24. November 2008 N 205-FZ, vom 26. November 2008 N 224-FZ, vom 19. Juli 2009 N 195-FZ,

vom 24. Juli 2009 N 213-FZ, vom 23. November 2009 N 261-FZ, vom 25. November 2009 N 281-FZ,

vom 28. November 2009 N 283-FZ, vom 17. Dezember 2009 N 318-FZ, vom 27. Dezember 2009 N 374-FZ,

vom 29. Dezember 2009 N 383-FZ, vom 9. März 2010 N 20-FZ, vom 27. Juli 2010 N 229-FZ,

vom 30.07.2010 N 242-FZ, vom 28.09.2010 N 243-FZ, vom 03.11.2010 N 287-FZ,

vom 27. November 2010 N 306-FZ, vom 29. November 2010 N 324-FZ, vom 28. Dezember 2010 N 404-FZ,

vom 07.06.2011 N 132-FZ, vom 27.06.2011 N 162-FZ, vom 11.07.2011 N 200-FZ,

vom 18. Juli 2011 N 227-FZ, vom 19. Juli 2011 N 245-FZ, vom 16. November 2011 N 321-FZ,

vom 21. November 2011 N 329-FZ, vom 28. November 2011 N 336-FZ, vom 3. Dezember 2011 N 392-FZ,

geändert durch die Bundesgesetze Nr. 51-FZ vom 30. März 1999,

vom 31. Juli 1998 N 147-FZ (in der Fassung vom 9. Juli 2002),

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 6. Dezember 2001 N 257-O,

Beschluss des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 17. März 2009 N 5-P)

Abschnitt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1. GESETZGEBUNG ÜBER STEUERN UND GEBÜHREN UND ANDERES

RECHTSVORSCHRIFTEN ZU STEUERN UND GEBÜHREN

Artikel 1. Gesetzgebung der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren, Gesetzgebung der Teilstaaten der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren, Rechtsakte der Vertretungsorgane der Gemeinden über Steuern und Gebühren

(geändert durch Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 N 137-FZ)

1. Die Gesetzgebung der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren besteht aus diesem Kodex und den in Übereinstimmung damit erlassenen Bundesgesetzen über Steuern und Gebühren.

2. Dieser Kodex legt das Steuer- und Gebührensystem sowie die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung und Gebühren in der Russischen Föderation fest, darunter:

1) Arten der in der Russischen Föderation erhobenen Steuern und Gebühren;

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

2) die Eintrittsgründe (Änderung, Kündigung) und das Verfahren zur Erfüllung der Steuer- und Gebührenpflichten;

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

3) Grundsätze für die Einführung, Verabschiedung und Abschaffung bereits eingeführter Steuern der Teilstaaten der Russischen Föderation und lokaler Steuern;

(in der Fassung der Bundesgesetze vom 09.07.1999 N 154-FZ, vom 27.07.2006 N 137-FZ)

4) Rechte und Pflichten von Steuerzahlern, Steuerbehörden und anderen Teilnehmern an Beziehungen, die durch die Steuer- und Gebührengesetzgebung geregelt sind;

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

5) Formen und Methoden der Steuerkontrolle;

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

6) Verantwortung für die Begehung von Steuerdelikten;

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

7) das Verfahren zur Anfechtung von Handlungen der Steuerbehörden und Handlungen (Untätigkeit) ihrer Beamten.

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

3. Dieser Kodex gilt für Beziehungen im Zusammenhang mit der Festsetzung, Einführung und Erhebung von Gebühren in den Fällen, in denen dies direkt in diesem Kodex vorgesehen ist.

4. Die Gesetzgebung der Teilstaaten der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren besteht aus Gesetzen über Steuern der Teilstaaten der Russischen Föderation, die gemäß diesem Kodex erlassen wurden.

5. Regulierungsgesetze der Gemeinden über kommunale Steuern und Gebühren werden von den Vertretungsorganen der Gemeinden gemäß diesem Gesetz erlassen.

(in der Fassung der Bundesgesetze vom 09.07.1999 N 154-FZ, vom 29.07.2004 N 95-FZ, vom 27.07.2006 N 137-FZ)

6. Die in diesem Artikel genannten Gesetze und sonstigen Rechtsakte werden im Text dieses Kodex als „Gesetzgebung über Steuern und Gebühren“ bezeichnet.

Artikel 2. Durch die Gesetzgebung zu Steuern und Gebühren geregelte Beziehungen

Die Steuer- und Gebührengesetzgebung regelt die Machtverhältnisse bei der Festsetzung, Einführung und Erhebung von Steuern und Gebühren in der Russischen Föderation sowie die Beziehungen, die sich aus dem Prozess der Steuerkontrolle, der Einspruchshandlungen der Steuerbehörden und den Handlungen (Untätigkeit) ihrer Beamten ergeben und sie für die Begehung von Steuerverstößen zur Verantwortung zu ziehen.

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

Auf Beziehungen im Zusammenhang mit der Festsetzung, Einführung und Erhebung von Zöllen sowie auf Beziehungen, die im Rahmen der Ausübung der Kontrolle über die Zahlung von Zöllen, der Berufung gegen Handlungen der Zollbehörden, der Handlungen (Untätigkeit) ihrer Beamten und der Strafverfolgung der Täter entstehen Die Gesetzgebung zu Steuern und Gebühren findet keine Anwendung, sofern in diesem Kodex nichts anderes bestimmt ist.

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

Artikel 3. Grundprinzipien der Gesetzgebung zu Steuern und Gebühren

1. Jede Person muss gesetzlich festgelegte Steuern und Gebühren zahlen. Die Gesetzgebung zu Steuern und Gebühren basiert auf der Anerkennung der Universalität und Gleichheit der Besteuerung. Bei der Festsetzung der Steuern wird die tatsächliche Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

2. Steuern und Gebühren dürfen nicht diskriminierend sein und aufgrund sozialer, rassischer, nationaler, religiöser oder ähnlicher Kriterien unterschiedlich angewendet werden.

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

Es ist nicht zulässig, je nach Eigentumsform, Staatsangehörigkeit des Einzelnen oder Herkunftsort des Kapitals unterschiedliche Steuer- und Gebührensätze sowie Steuervorteile festzulegen.

3. Steuern und Gebühren müssen eine wirtschaftliche Grundlage haben und dürfen nicht willkürlich sein. Steuern und Gebühren, die die Bürger daran hindern, ihre verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, sind inakzeptabel.

4. Es ist nicht gestattet, Steuern und Gebühren einzuführen, die den einheitlichen Wirtschaftsraum der Russischen Föderation verletzen und insbesondere den freien Warenverkehr (Arbeit, Dienstleistungen) oder Finanzvermögen innerhalb des Territoriums der Russischen Föderation direkt oder indirekt einschränken oder auf andere Weise die wirtschaftlichen Aktivitäten von Einzelpersonen und Organisationen einschränken oder behindern, die nicht gesetzlich verboten sind.

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

5. Der Absatz ist nicht mehr gültig. - Bundesgesetz vom 29. Juli 2004 N 95-FZ.

Der Absatz ist nicht mehr gültig. - Bundesgesetz vom 29. Juli 2004 N 95-FZ.

Niemand kann zur Zahlung von Steuern und Gebühren sowie anderen Beiträgen und Zahlungen verpflichtet werden, die die in diesem Kodex festgelegten Merkmale von Steuern oder Gebühren aufweisen, in diesem Kodex nicht vorgesehen sind oder auf eine andere als in diesem Kodex festgelegte Weise festgelegt werden Code.

6. Bei der Festsetzung von Steuern müssen alle Steuerelemente ermittelt werden. Steuer- und Gebührengesetze müssen so formuliert sein, dass jeder genau weiß, welche Steuern (Gebühren) er wann und in welcher Reihenfolge zahlen muss.

(geändert durch Bundesgesetz vom 9. Juli 1999 N 154-FZ)

7. Alle unüberwindbaren Zweifel, Widersprüche und Unklarheiten in Steuer- und Gebührengesetzen werden zugunsten des Steuerpflichtigen (Gebührenzahlers) ausgelegt.