heim · Netzwerke · Intervall für die Überprüfung von Warm- und Kaltwasserzählern: Wir legen die Häufigkeit der Überprüfung von Messgeräten fest. Eichfrist für Kalt- und Warmwasserzähler Eichfrist für Zähler Bundesgesetz

Intervall für die Überprüfung von Warm- und Kaltwasserzählern: Wir legen die Häufigkeit der Überprüfung von Messgeräten fest. Eichfrist für Kalt- und Warmwasserzähler Eichfrist für Zähler Bundesgesetz

Segment Dienstprogramme In unserem Land ist es streng gesetzlich geregelt. Damit ist die Frist für die Überprüfung von Kälte- und Kältezählern festgelegt. heißes Wasser. Dieses Konzept bezieht sich auf das Verfahren zur Messung der Genauigkeit der Instrumentenleistung.

Diese Veranstaltung muss in Anwesenheit einer autorisierten Person (einem Vertreter der HOA oder einem Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens) durchgeführt werden. Liegt der Fehler der Indikatoren über der festgelegten Norm, wird ein Bericht ausgegeben, wonach das Gerät ausgetauscht werden muss. Andernfalls ist die Verwendung gestattet.

Ist dieses Verfahren erforderlich?

Wenn die gesetzliche Frist zur Überprüfung eines einzelnen Messgeräts abläuft, werden dessen Messwerte offiziell für ungültig erklärt. Die Gesetzgebung der Russischen Föderation sieht keine Strafen für die Verzögerung dieses Verfahrens vor. Allerdings zahlt eine Person in diesem Fall die Wasserversorgung nicht nach Zählern, sondern nach Standardindikatoren der letzten 6 Monate. Sie werden auf Basis der Anzahl der in der Wohnung angemeldeten Personen berechnet.

In einigen Regionen der Russischen Föderation (hauptsächlich in Republiken und autonomen Bezirken) gibt es bestimmte Änderungen dieser Verordnung. Daher kann der Zeitraum, für den Standardindikatoren berechnet werden, variieren (nicht 6, sondern 3 Monate). Daher ist es besser, diese Informationen mit den örtlichen Behörden oder direkt mit Ihrer HOA zu klären.

Bitte beachten Sie: Auch die Zahl der Personen mit vorübergehender Wohnungsanmeldung wird zunehmen allgemeine Kosten für die Wasserversorgung.

Normen für Eichfristen von Wasserzählern

Derzeit sieht die Gesetzgebung der Russischen Föderation folgende Fristen für die Kalibrierung von Zählern vor:

  1. Für kaltes Wasser— 1 Mal alle 6 Jahre.
  2. Für Warmwasser – einmal alle 4 Jahre. Das ist weil hohe Temperaturen tragen dazu bei, die Lebensdauer des Geräts zu verkürzen. Darüber hinaus enthält heißes Wasser einige Partikel, die sich negativ auf die Leistung des Messgeräts auswirken.

Nach dem Überprüfungsverfahren ist der Verbraucher verpflichtet, die zusammengestellten Dokumente dem örtlichen EIRC vorzulegen.

Aktionen nach Ablauf des Verifizierungszeitraums

Nach Ablauf der Überprüfungsfrist muss der Zähler ausgetauscht werden. Installieren neues Gerät Die Abrechnung muss der Verbraucher auf eigene Kosten vornehmen. Normalerweise überlässt man diese Arbeit lieber spezialisierten Unternehmen (viele HOAs bieten dies selbst gegen eine Gebühr an).

Bitte beachten Sie: Während des Zählerwechsels (häufig schicken HOAs nicht sehr schnell Mitarbeiter für diese Aufgabe ab) zahlt der Verbraucher die Wasserversorgung nach durchschnittlichen Indikatoren.

Anschließend wird der Zähler versiegelt. Dieses Verfahren muss von der HOA kostenlos erstellt werden. Der Bewohner muss einen entsprechenden Antrag stellen und Unterlagen zum Besitz der Immobilie vorlegen.

In einigen Fällen wird der Zählerwechsel vorzeitig durchgeführt. Die Gründe können folgende sein:

  1. Fehlfunktion des Geräts. Der häufigste Fehler besteht darin, dass sich die Scheiben drehen, wenn das Wasser abgestellt wird.
  2. Die Betriebszeit des Zählers ist abgelaufen.
  3. Es wurde ein Herstellungsfehler festgestellt.
  4. Der Pass für das einzelne Messgerät ging verloren und dieser Umstand wurde von einem Mitarbeiter der Wasserversorgungskontrolle entdeckt.

Video zum Verfahren zur Zählerüberprüfung

Abschluss

Eine rechtzeitige Überprüfung der Kalt- und Warmwasserzähler ist vor allem für den Verbraucher selbst erforderlich. Wenn bei diesem Gerät eine Fehlfunktion auftritt, kann dies die Zahlungen für die Wasserversorgung erheblich erhöhen. Vergessen Sie daher nicht, einzelne Messgeräte zeitnah zu überprüfen und ggf. auszutauschen.

Es wurde eine Ausgabe des Dokuments mit Änderungen erstellt, die noch nicht in Kraft getreten sind

Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 N 354 (in der Fassung vom 22. Mai 2019) „Über die Bereitstellung von Versorgungsdienstleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden“ (zusammen mit den „Regeln“) für die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen...

VII. Rechnungslegungsverfahren Dienstprogramme verwenden

Messgeräte, Gründe und Verfahren für Inspektionen

Zustand der Messgeräte und die Richtigkeit ihrer Messwerte

80. Die Abrechnung des Volumens (der Menge) der dem Verbraucher in Wohn- oder Nichtwohnräumen erbrachten Versorgungsleistungen erfolgt anhand einzelner, gemeinsamer (Wohnungen), Raumgeräte Buchhaltung.

Zugelassen sind Messgeräte zugelassener Bauart, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geprüft sind. Russische Föderation auf die Sicherstellung der Einheitlichkeit der Messungen. Angaben zur Übereinstimmung des Messgeräts mit dem zugelassenen Typ, Angaben zum Datum der Erstprüfung des Messgeräts und zum für das Messgerät festgelegten Prüfintervall sowie Anforderungen an die Betriebsbedingungen des Messgeräts sind anzugeben die Begleitpapiere zum Messgerät.

81. Ausstattung von Wohn- oder Nichtwohnräumen mit Messgeräten, Inbetriebnahme installierter Messgeräte, deren ordnungsgemäße Durchführung technischer Betrieb, Sicherheit und rechtzeitiger Austausch müssen vom Eigentümer von Wohn- oder Nichtwohngebäuden gewährleistet werden.

Die Inbetriebnahme des installierten Messgeräts, also die Dokumentation des Messgeräts als Messgerät, nach deren Messwerten die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen berechnet wird, erfolgt durch den Auftragnehmer, auch auf der Grundlage von ein Antrag des Eigentümers eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes an den Auftragnehmer.

Der Antrag enthält folgende Informationen:

Verbraucherinformationen (z Individuell- Nachname, Vorname, Vatersname, Angaben zum Ausweisdokument, Kontakttelefonnummer, z juristische Person- Name (Firmenname) und Ort der staatlichen Registrierung, Kontakttelefonnummer);

vorgeschlagenes Datum und Uhrzeit der Inbetriebnahme des installierten Messgeräts;

Typ und Seriennummer des installierten Messgeräts, Ort seiner Installation;

Informationen über die Organisation, die das Messgerät installiert hat;

Zählerstände zum Zeitpunkt der Installation;

Datum der nächsten Überprüfung.

Dem Antrag sind eine Kopie des Reisepasses des Messgeräts sowie Kopien von Dokumenten beizufügen, die die Ergebnisse der letzten Überprüfung des Messgeräts bestätigen (mit Ausnahme neuer Messgeräte).

Installiertes Gerät Die Messung muss spätestens im Monat nach der Installation in Betrieb genommen werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Messgerät in Betrieb genommen wurde, die Höhe der Vergütung für die entsprechende Art der Versorgungsleistung auf der Grundlage der Messwerte des Messgeräts zu berechnen in Betrieb genommen.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Verfügbarkeits-(Abwesenheits-)Kriterien technische Machbarkeit Die Installation von Messgeräten sowie die Form des Inspektionsberichts zur Feststellung des Vorliegens (Fehlens) der technischen Machbarkeit der Installation von Messgeräten und das Verfahren zum Ausfüllen werden vom Ministerium für Bauwesen, Wohnungswesen und kommunale Dienstleistungen der genehmigt Russische Föderation.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

81(1). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das im Antrag vorgeschlagene Datum und die Uhrzeit für die Inbetriebnahme des Messgeräts zu berücksichtigen und, wenn es nicht möglich ist, den Antrag innerhalb der angegebenen Frist zu erfüllen, mit dem Verbraucher einen anderen Termin und eine andere Uhrzeit für die Inbetriebnahme der installierten Messgeräte zu vereinbaren Gerät in Betrieb nehmen.

In diesem Fall wird dem Verbraucher spätestens 3 Werktage nach Eingang des Antrags ein Vorschlag für einen neuen Termin und eine neue Uhrzeit für die Durchführung der Arbeiten zugesandt, wobei der vorgeschlagene neue Termin für die Durchführung der Arbeiten nicht später liegen darf 15 Werktage ab Eingang des Antrags.

81(2). Wenn der Auftragnehmer nicht zu dem im Antrag vorgeschlagenen Datum und der Uhrzeit zur Inbetriebnahme des Messgeräts oder zu einem anderen mit dem Verbraucher vereinbarten Datum und zur anderen Uhrzeit und (oder) dem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen neuen Datum und der neuen Uhrzeit erschienen ist später als erwartet 81(1) dieser Regeln, gilt das Messgerät ab dem Datum der Übermittlung eines Antrags an den Testamentsvollstrecker, der die in Absatz 81 dieser Regeln festgelegten Anforderungen erfüllt, als in Betrieb genommen, und ab diesem Datum werden seine Messwerte bei der Bestimmung des Umfangs der Versorgungsleistung berücksichtigt Verbrauch.

81(3). Erfolgt die Installation des Messgeräts durch den Auftragnehmer, erfolgt die Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer durch die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Aktes über die Inbetriebnahme des Messgeräts gemäß Absatz 81 Absatz 6 dieser Vorschriften.

81(4). Bei der Inbetriebnahme des Messgerätes ist Folgendes zu prüfen:

a) Übereinstimmung der Seriennummer des Messgeräts mit der in seinem Reisepass angegebenen Nummer;

b) Konformität des Messgeräts technische Dokumentation Hersteller des Geräts, einschließlich Konfigurations- und Installationsdiagramm des Messgeräts;

c) Vorhandensein von Zeichen der letzten Überprüfung (mit Ausnahme neuer Messgeräte);

d) Funktionsfähigkeit des Messgeräts.

81(5). Die vom Auftragnehmer bei der Inspektion festgestellte Nichtübereinstimmung des Messgeräts mit den in Absatz 81 Absatz 4 dieser Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen ist ein Grund für die Verweigerung der Inbetriebnahme des Messgeräts.

81(6). Basierend auf den Ergebnissen der Überprüfung des Messgeräts erstellt der Auftragnehmer einen Akt über die Inbetriebnahme des Messgeräts, in dem Folgendes angegeben ist:

a) Datum, Uhrzeit und Adresse der Inbetriebnahme des Messgeräts;

b) Nachnamen, Vornamen, Vatersnamen, Positionen und Kontaktdaten von Personen, die an der Inbetriebnahme des Messgeräts beteiligt waren;

c) Typ und Seriennummer des installierten Messgeräts sowie den Ort seiner Installation;

d) eine Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Ablehnung der Inbetriebnahme eines Messgeräts unter Angabe der Gründe für die Ablehnung;

e) im Falle der Inbetriebnahme des Messgeräts die Messwerte des Messgeräts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Inbetriebnahme des Messgeräts und eine Angabe der Stellen auf dem Messgerät, an denen Kontroll-Einwegnummernsiegel angebracht sind ( Kontrolldichtungen) eingebaut sind;

f) Datum der nächsten Überprüfung.

81(7). Die Inbetriebnahmebescheinigung des Messgeräts wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und vom Verbraucher und Vertretern des Auftragnehmers, der an der Inbetriebnahme des Messgeräts beteiligt war, unterzeichnet.

81(8). Vor der Unterzeichnung der Inbetriebnahmebescheinigung des Messgeräts (sofern keine Gründe vorliegen, die Inbetriebnahme des Messgeräts zu verweigern) bringt der Vertreter des Auftragnehmers Kontrollplomben am Messgerät an.

81(9). Die Inbetriebnahme von Messgeräten in den in dieser Ordnung vorgesehenen Fällen erfolgt durch den Auftragnehmer ohne Erhebung einer Vergütung.

81(10). Betrieb, Reparatur und Austausch von Messgeräten erfolgen gemäß der technischen Dokumentation. Die Überprüfung von Messgeräten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen.

81(11). Das Messgerät muss vor unbefugten Eingriffen in seinen Betrieb geschützt werden. Um die Tatsache eines unbefugten Eingriffs in den Betrieb eines Messgeräts festzustellen, hat der Auftragnehmer bei der regelmäßigen Überprüfung des Zustands des Messgeräts eines Verbrauchers das Recht, Kontrollplomben und Indikatoren für antimagnetische Plomben usw. anzubringen sowie Siegel und Geräte, die es ermöglichen, die Tatsache eines unbefugten Eingriffs in den Betrieb eines Messgeräts aufzuzeichnen, mit der obligatorischen Benachrichtigung des Verbrauchers über die Folgen der Feststellung der Tatsache der Verletzung solcher Siegel oder Geräte, während der Zahlung für die Installation solcher Siegel oder Geräte werden dem Verbraucher nicht in Rechnung gestellt.

Bei der Prüfung des Zustandes des Messgerätes durch den Auftragnehmer sind folgende Punkte prüfpflichtig:

Unversehrtheit des Messgeräts, keine mechanischen Beschädigungen, keine Löcher oder Risse, die nicht vom Hersteller vorgesehen sind, fester Sitz des Anzeigeglases;

Das Vorhandensein und die Sicherheit von Kontrollsiegeln und Indikatoren für antimagnetische Siegel sowie Siegel und Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Tatsache unbefugter Eingriffe in den Betrieb des Messgeräts aufzuzeichnen;

fehlender freier Zugang zu Schaltelementen (Knoten, Klemmen) des Messgeräts, was zu Störungen beim Betrieb des Messgeräts führen kann.

Ein Verstoß gegen die in den Absätzen drei bis fünf dieses Absatzes genannten Indikatoren wird als unbefugter Eingriff in den Betrieb des Messgeräts gewertet. Werden diese Verstöße bei der Inspektion festgestellt, erstellt der Auftragnehmer einen Bericht über den unbefugten Eingriff in den Betrieb des Messgeräts. Wenn das Messgerät gleichzeitig in einem Wohngebäude und anderen Räumlichkeiten installiert ist, zu denen der Zugang ohne Anwesenheit des Verbrauchers nicht möglich ist, berechnet der Auftragnehmer die Zahlung für Versorgungsleistungen neu und sendet dem Verbraucher eine Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Leistungen Gebühren für Versorgungsleistungen. Eine solche Neuberechnung erfolgt für den Zeitraum ab dem Datum des Einbaus der angegebenen Dichtungen oder Geräte, frühestens jedoch ab dem Datum der vorherigen Inspektion durch den Auftragnehmer und längstens 3 Monate vor dem Datum der Inspektion des Messgeräts. in dem ein unbefugter Eingriff in den Betrieb des Messgeräts festgestellt wurde, und bis zum Zeitpunkt der Beseitigung dieses Eingriffs auf der Grundlage der Menge, die auf der Grundlage der Verbrauchsnormen für die betreffenden Versorgungsunternehmen mit einem Erhöhungsfaktor von 10 berechnet wurde.

Ein Bericht über unbefugte Eingriffe in den Betrieb eines Messgeräts wird in der in dieser Ordnung vorgeschriebenen Weise erstellt.

Wird die Höhe des Entgelts für eine Wärmeversorgungsleistung ohne Berücksichtigung der Messwerte einzelner und allgemeiner (Wohnungs-)Wärmeenergiezähler ermittelt, wird ein Verstoß gegen die in den Absätzen drei bis fünf dieses Absatzes genannten Indikatoren nicht als unbefugter Eingriff in anerkannt die Funktionsweise des Messgeräts.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Liegen keine Informationen über Bürger vor, die sich dauerhaft und vorübergehend in einem Wohngebäude aufhalten, wird der Umfang der Nebenkosten unter Berücksichtigung der Anzahl der Eigentümer dieser Räumlichkeiten berechnet.

Verbrauchskosten Versorgungsressourcen Im Falle eines unbefugten Eingriffs in den Betrieb eines Messgeräts durch einen Verbraucher in einem Nichtwohngebäude werden diese von der Ressourcen liefernden Organisation erhoben.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

81(12). In folgenden Fällen gilt das Messgerät als außer Betrieb:

a) Versagen von Messgeräten bei der Anzeige von Messergebnissen;

b) Verletzung von Kontrollsiegeln und (oder) Prüfzeichen;

V) mechanischer Schaden Messgerät;

d) Überschreitung des zulässigen Fehlers der Zählerstände;

e) Ablauf des Eichintervalls zur Eichung von Messgeräten.

81(13). Im Falle eines Zählerausfalls (Störung) ist der Verbraucher verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, die Zählerstände zum Zeitpunkt des Ausfalls (Störung) zu melden und für die Beseitigung der festgestellten Störung (Reparatur, Austausch) zu sorgen ) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ausfalls ist der Zähler außer Betrieb (es tritt eine Fehlfunktion auf). Sofern eine Demontage des Messgerätes erforderlich ist, werden die oben genannten Arbeiten dem Auftragnehmer mindestens 2 Werktage im Voraus mitgeteilt. Die Demontage des Messgeräts sowie dessen anschließende Installation erfolgen im Beisein von Vertretern des Auftragnehmers, es sei denn, diese Vertreter erschienen nicht zu dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt für die Demontage des Messgeräts.

81(14). Die Inbetriebnahme eines Messgeräts nach seiner Reparatur, seinem Austausch und seiner Überprüfung erfolgt auf die in den Absätzen 81 dieser Regeln vorgeschriebene Weise. Die Plombierung der installierten Messgeräte, auch nach der Eichung, erfolgt durch den Auftragnehmer ohne Berechnung einer Gebühr an den Verbraucher, es sei denn, die Plombierung der entsprechenden Messgeräte erfolgt erneut durch den Auftragnehmer aufgrund einer Verletzung des Siegels oder der Eichzeichen durch der Verbraucher oder ein Dritter.

82. Der Auftragnehmer ist verpflichtet:

a) Kontrollen des Zustands installierter und in Betrieb genommener Einzel-, Gemeinschafts- (Wohnungs-) Raummessgeräte und Verteiler sowie der Tatsache ihrer Anwesenheit oder Abwesenheit durchführen;

b) Überprüfungen der Zuverlässigkeit der von Verbrauchern bereitgestellten Informationen über die Messwerte einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-), Raummessgeräte und Verteiler durchführen, indem sie diese mit den Messwerten des entsprechenden Messgeräts zum Zeitpunkt der Überprüfung vergleichen (sofern die Ablesungen solcher Messgeräte und Verteiler werden von den Verbrauchern vorgenommen).

83. Die in Absatz 82 dieser Vorschriften genannten Kontrollen müssen vom Auftragnehmer mindestens einmal im Jahr und, wenn sich die zu kontrollierenden Messgeräte in den Wohnräumen des Verbrauchers befinden, höchstens alle 3 Monate durchgeführt werden.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

84. Wenn der Verbraucher dem Auftragnehmer 6 Monate hintereinander die Messwerte eines einzelnen oder allgemeinen (Wohnungs-)Messgeräts nicht zur Verfügung stellt, muss der Auftragnehmer spätestens 15 Tage nach Ablauf der festgelegten 6-Monats-Frist, ein weiterer Zeitraum, der durch die Vereinbarung festgelegt wird, die Bestimmungen über die Bereitstellung von Versorgungsdienstleistungen und (oder ) Lösungen enthält Hauptversammlung Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus sind verpflichtet, die in Absatz 82 dieser Ordnung genannte Kontrolle durchzuführen und Zählerstände abzulesen.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

85. Die in Absatz 82 dieser Regeln genannten Kontrollen werden, wenn sie den Zugang zu den Wohnräumen des Verbrauchers erfordern, vom Auftragnehmer in der folgenden Reihenfolge durchgeführt, sofern in der Vereinbarung, die die Bedingungen für die Erbringung von Versorgungsleistungen enthält, nichts anderes bestimmt ist:

VII. Das Verfahren zur Abrechnung von Versorgungsleistungen
Messgeräte, Gründe und Verfahren für Inspektionen
Zustand der Messgeräte und die Richtigkeit ihrer Messwerte


80. Die Abrechnung des Volumens (der Menge) der dem Verbraucher in Wohn- oder Nichtwohngebäuden erbrachten Versorgungsleistungen erfolgt über individuelle, gemeinsame (Wohnungs-)Raummessgeräte.
Es dürfen Messgeräte eines zugelassenen Typs verwendet werden, die gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen überprüft wurden. Angaben zur Übereinstimmung des Messgeräts mit dem zugelassenen Typ, Angaben zum Datum der Erstprüfung des Messgeräts und zum für das Messgerät festgelegten Prüfintervall sowie Anforderungen an die Betriebsbedingungen des Messgeräts sind anzugeben die Begleitpapiere zum Messgerät.

81. Die Ausstattung von Wohn- oder Nichtwohnräumen mit Messgeräten, die Inbetriebnahme installierter Messgeräte, deren ordnungsgemäßer technischer Betrieb, Sicherheit und rechtzeitiger Austausch sind vom Eigentümer der Wohn- oder Nichtwohnräume sicherzustellen.
Die Inbetriebnahme des installierten Messgeräts, also die Dokumentation des Messgeräts als Messgerät, auf deren Grundlage die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen berechnet wird, erfolgt auf Grundlage des Auftragnehmers Anwendungen Eigentümer von Wohn- oder Nichtwohnräumen, die dem Testamentsvollstrecker vorgelegt werden.
Der Antrag enthält folgende Informationen:
– Informationen über den Verbraucher (für eine natürliche Person – Nachname, Vorname, Vatersname, Angaben zu einem Ausweisdokument, Kontakttelefonnummer, für eine juristische Person – Name (Firmenname) und Ort der staatlichen Registrierung, Kontakttelefonnummer);
– vorgeschlagenes Datum und Uhrzeit der Inbetriebnahme des installierten Messgeräts;
– Typ und Seriennummer des installierten Zählers, Ort seiner Installation;
– Informationen über die Organisation, die das Messgerät installiert hat;
– Zählerstände zum Zeitpunkt der Installation;
– Datum der nächsten Überprüfung.
Dem Antrag sind eine Kopie des Reisepasses des Messgeräts sowie Kopien von Dokumenten beizufügen, die die Ergebnisse der letzten Überprüfung des Messgeräts bestätigen (mit Ausnahme neuer Messgeräte).
Der installierte Zähler muss spätestens im Monat nach dem Datum seiner Installation in Betrieb genommen werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, ab dem Tag nach der Inbetriebnahme des Messgeräts die Höhe des Entgelts für die entsprechende Art der Versorgungsleistung anhand der Messwerte des in Betrieb genommenen Messgeräts zu berechnen.
Die Kriterien für das Vorliegen (Fehlen) der technischen Möglichkeit zum Einbau von Messgeräten sowie die Form des Prüfberichts zur Feststellung des Vorliegens (Fehlens) der technischen Möglichkeit zum Einbau von Messgeräten und das Verfahren zum Ausfüllen werden genehmigt vom Ministerium für Bauwesen, Wohnungswesen und kommunale Dienstleistungen der Russischen Föderation.

81(1). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das im Antrag vorgeschlagene Datum und die Uhrzeit für die Inbetriebnahme des Messgeräts zu berücksichtigen und, wenn es nicht möglich ist, den Antrag innerhalb der angegebenen Frist zu erfüllen, mit dem Verbraucher einen anderen Termin und eine andere Uhrzeit für die Inbetriebnahme der installierten Messgeräte zu vereinbaren Gerät in Betrieb nehmen.
In diesem Fall wird dem Verbraucher spätestens 3 Werktage nach Eingang des Antrags ein Vorschlag für einen neuen Termin und eine neue Uhrzeit für die Durchführung der Arbeiten zugesandt, wobei der vorgeschlagene neue Termin für die Durchführung der Arbeiten nicht später liegen darf 15 Werktage ab Eingang des Antrags.

81(2). Wenn der Auftragnehmer nicht zu dem im Antrag für die Inbetriebnahme des Zählers vorgeschlagenen Datum und der Uhrzeit oder zu einem anderen mit dem Verbraucher vereinbarten Datum und der anderen Uhrzeit erschienen ist und (oder) das vom Auftragnehmer vorgeschlagene neue Datum und die neue Uhrzeit später als die in festgelegte Frist lagen Gemäß Absatz 81 Absatz 1 dieser Regeln gilt das Messgerät ab dem Datum als in Betrieb genommen, an dem dem Testamentsvollstrecker ein Antrag zugesandt wird, der die in Absatz 81 dieser Regeln festgelegten Anforderungen erfüllt, und ab diesem Datum werden seine Messwerte berücksichtigt Berücksichtigung bei der Ermittlung des Umfangs des Versorgungsleistungsverbrauchs.

81(3). Erfolgt die Installation des Messgeräts durch den Auftragnehmer, erfolgt die Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer durch die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Aktes über die Inbetriebnahme des Messgeräts gemäß Absatz 81 Absatz 6 dieser Vorschriften.

81(4). Bei der Inbetriebnahme des Messgerätes ist Folgendes zu prüfen:
a) Übereinstimmung der Seriennummer des Messgeräts mit der in seinem Reisepass angegebenen Nummer;
b) Übereinstimmung des Messgeräts mit der technischen Dokumentation des Geräteherstellers, einschließlich des Konfigurations- und Installationsdiagramms des Messgeräts;
c) Vorhandensein von Zeichen der letzten Überprüfung (mit Ausnahme neuer Messgeräte);
d) Funktionsfähigkeit des Messgeräts.

81(5). Die vom Auftragnehmer bei der Inspektion festgestellte Nichtübereinstimmung des Messgeräts mit den in Absatz 81 Absatz 4 dieser Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen ist ein Grund für die Verweigerung der Inbetriebnahme des Messgeräts.

81(6). Basierend auf den Ergebnissen der Überprüfung des Messgeräts erstellt der Auftragnehmer einen Akt über die Inbetriebnahme des Messgeräts, in dem Folgendes angegeben ist:
a) Datum, Uhrzeit und Adresse der Inbetriebnahme des Messgeräts;
b) Nachnamen, Vornamen, Vatersnamen, Positionen und Kontaktdaten von Personen, die an der Inbetriebnahme des Messgeräts beteiligt waren;
c) Typ und Seriennummer des installierten Messgeräts sowie den Ort seiner Installation;
d) eine Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Ablehnung der Inbetriebnahme eines Messgeräts unter Angabe der Gründe für die Ablehnung;
e) im Falle der Inbetriebnahme des Messgeräts die Messwerte des Messgeräts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Inbetriebnahme des Messgeräts und eine Angabe der Stellen auf dem Messgerät, an denen Kontroll-Einwegnummernsiegel angebracht sind ( Kontrolldichtungen) eingebaut sind;
f) Datum der nächsten Überprüfung.

81(7). Die Inbetriebnahmebescheinigung des Messgeräts wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und vom Verbraucher und Vertretern des Auftragnehmers, der an der Inbetriebnahme des Messgeräts beteiligt war, unterzeichnet.

81(8). Vor der Unterzeichnung der Inbetriebnahmebescheinigung des Messgeräts (sofern keine Gründe vorliegen, die Inbetriebnahme des Messgeräts zu verweigern) bringt der Vertreter des Auftragnehmers Kontrollplomben am Messgerät an.

81(9). Die Inbetriebnahme von Messgeräten in den in dieser Ordnung vorgesehenen Fällen erfolgt durch den Auftragnehmer ohne Erhebung einer Vergütung.

81(10). Betrieb, Reparatur und Austausch von Messgeräten erfolgen gemäß der technischen Dokumentation. Die Überprüfung von Messgeräten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen.

81(11). Das Messgerät muss vor unbefugten Eingriffen in seinen Betrieb geschützt werden.

81(12). In folgenden Fällen gilt das Messgerät als außer Betrieb:
a) Versagen von Messgeräten bei der Anzeige von Messergebnissen;
b) Verletzung von Kontrollsiegeln und (oder) Prüfzeichen;
c) mechanische Beschädigung des Messgeräts;
d) Überschreitung des zulässigen Fehlers der Zählerstände;
e) Ablauf des Eichintervalls zur Eichung von Messgeräten.

81(13). Im Falle eines Zählerausfalls (Störung) ist der Verbraucher verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, die Zählerstände zum Zeitpunkt des Ausfalls (Störung) zu melden und für die Beseitigung der festgestellten Störung (Reparatur, Austausch) zu sorgen ) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ausfalls ist der Zähler außer Betrieb (es tritt eine Fehlfunktion auf). Sofern eine Demontage des Messgerätes erforderlich ist, werden die oben genannten Arbeiten dem Auftragnehmer mindestens 2 Werktage im Voraus mitgeteilt. Die Demontage des Messgeräts sowie dessen anschließende Installation erfolgen im Beisein von Vertretern des Auftragnehmers, es sei denn, diese Vertreter erschienen nicht zu dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt für die Demontage des Messgeräts.

81(14). Die Inbetriebnahme eines Messgeräts nach seiner Reparatur, seinem Austausch und seiner Überprüfung erfolgt auf die in den Absätzen 81 bis 81 Absatz 9 dieser Vorschriften vorgeschriebene Weise. Die Plombierung der installierten Messgeräte, auch nach der Eichung, erfolgt durch den Auftragnehmer ohne Berechnung einer Gebühr an den Verbraucher, es sei denn, die Plombierung der entsprechenden Messgeräte erfolgt erneut durch den Auftragnehmer aufgrund einer Verletzung des Siegels oder der Eichzeichen durch der Verbraucher oder ein Dritter.

82. Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
a) Kontrollen des Zustands installierter und in Betrieb genommener Einzel-, Gemeinschafts- (Wohnungs-) Raummessgeräte und Verteiler sowie der Tatsache ihrer Anwesenheit oder Abwesenheit durchführen;
b) Überprüfungen der Zuverlässigkeit der von Verbrauchern bereitgestellten Informationen über die Messwerte einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-), Raummessgeräte und Verteiler durchführen, indem sie diese mit den Messwerten des entsprechenden Messgeräts zum Zeitpunkt der Überprüfung vergleichen (sofern die Ablesungen solcher Messgeräte und Verteiler werden von den Verbrauchern vorgenommen).

83. Die in Absatz 82 dieser Ordnung genannten Kontrollen müssen vom Auftragnehmer mindestens einmal im Jahr und, wenn sich die zu kontrollierenden Messgeräte in den Wohnräumen des Verbrauchers befinden, höchstens alle 6 Monate durchgeführt werden.

84. Wenn der Verbraucher dem Auftragnehmer 6 Monate hintereinander die Messwerte eines einzelnen oder allgemeinen (Wohnungs-)Messgeräts nicht zur Verfügung stellt, muss der Auftragnehmer spätestens 15 Tage nach Ablauf der festgelegten 6-Monats-Frist, In einem anderen Zeitraum, der durch eine Vereinbarung mit Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsleistungen und (oder ) durch Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus festgelegt ist, ist er verpflichtet, die in Absatz 82 dieser Geschäftsordnung genannte Prüfung durchzuführen und durchzuführen Zählerstände.

85. Die in Absatz 82 dieser Regeln genannte Inspektion, wenn für ihre Durchführung der Zugang zu einem Wohn- oder Wohnraum erforderlich ist Nichtwohnräume Verbraucher, erfolgt durch den Auftragnehmer in folgender Reihenfolge:
a) Der Auftragnehmer übermittelt dem Verbraucher eine Mitteilung, die es ihm ermöglicht, das Datum des Eingangs einer solchen Nachricht zu bestimmen, oder übermittelt eine schriftliche Mitteilung gegen Unterschrift mit dem Vorschlag, den Verbraucher über das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Nachricht zu informieren Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für den Verbraucher geeignete Inspektion durchzuführen und die Folgen der Untätigkeit des Verbrauchers oder seiner Weigerung, dem Auftragnehmer den Zugang zu Messgeräten zu gestatten, zu erläutern.
b) Der Verbraucher ist verpflichtet, den Auftragnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts der angegebenen Mitteilung in einer Weise zu informieren, die es ermöglicht, das Datum und die Uhrzeit des Eingangs einer solchen Mitteilung beim Auftragnehmer zu ermitteln für den Verbraucher innerhalb der nächsten 10 Kalendertage geeignet ist, wenn der Verbraucher sicherstellen kann, dass der Auftragnehmer dem Auftragnehmer Zutritt zu den von ihm genutzten Wohn- oder Nichtwohnräumen zur Besichtigung gewährt. Kann der Verbraucher dem Auftragnehmer aufgrund vorübergehender Abwesenheit den Zutritt zu den von ihm bewohnten Wohnräumen nicht gewährleisten, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer einen oder mehrere andere mögliche Termine und Uhrzeiten des Einlasses zur Besichtigung mitzuteilen;
c) Kommt der Verbraucher der in Unterabsatz „b“ dieses Absatzes genannten Verpflichtung nicht nach, sendet der Auftragnehmer erneut eine schriftliche Mitteilung an den Verbraucher in der in Unterabsatz „a“ dieses Absatzes genannten Weise, und der Verbraucher ist dazu verpflichtet Informieren Sie den Auftragnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts einer solchen Mitteilung über die in Unterabsatz „b“ dieses Absatzes genannten Informationen, um das Datum des Eingangs einer solchen Nachricht beim Auftragnehmer bestimmen zu können.
d) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu dem mit dem Verbraucher gemäß Unterabsatz „b“ oder „c“ dieses Absatzes vereinbarten Datum und Zeitpunkt eine Inspektion durchzuführen, einen Inspektionsbericht zu erstellen und 1 Kopie des Gesetzes an den zu übermitteln Verbraucher. Der Inspektionsbericht wird vom Auftragnehmer und dem Verbraucher unterzeichnet, und wenn der Verbraucher die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert, vom Auftragnehmer und zwei uninteressierten Personen;
e) wenn der Verbraucher auf die wiederholte Benachrichtigung des Unternehmers nicht reagiert hat oder dem Unternehmer den Zutritt zu den von ihm bewohnten Wohn- oder Nichtwohnräumen zweimal oder mehrmals an dem vom Verbraucher vereinbarten Datum und zur gleichen Uhrzeit nicht gestattet hat Liegen dem Auftragnehmer in Bezug auf den in den Wohnräumen wohnenden Verbraucher keine Informationen über seine vorübergehende Abwesenheit von den bewohnten Wohnräumen vor, erstellt der Testamentsvollstrecker eine Akte über die Verweigerung des Zugangs zum Messgerät. Die Verweigerungsurkunde, dem Auftragnehmer den Zugang zu Messgeräten zu gestatten, die sich in den Wohn- oder Nichtwohnräumen des Verbrauchers befinden, wird vom Auftragnehmer und dem Verbraucher unterzeichnet, und wenn der Verbraucher die Unterzeichnung der Urkunde verweigert, vom Auftragnehmer und zwei desinteressierten Personen . Das Gesetz enthält das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens des Auftragnehmers zur Durchführung der Inspektion, die Gründe für die Weigerung des Verbrauchers, dem Auftragnehmer den Zugang zu den Messgeräten zu gestatten (sofern der Verbraucher den Auftragnehmer über diese Gründe informiert hat), weitere Informationen, die die Maßnahmen angeben (Untätigkeit). ) des Verbrauchers, die den Auftragnehmer an der Durchführung der Inspektion hindern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher 1 Kopie des Gesetzes zu übergeben;
f) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt von dem Verbraucher, dem die Zugangsverweigerung zum Messgerät überlassen wurde, eine Erklärung über die Bereitschaft abzugeben, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den Räumlichkeiten zur Besichtigung zu ermöglichen Wenn Sie eine Inspektion durchführen, erstellen Sie einen Inspektionsbericht und übermitteln Sie dem Verbraucher 1 Kopie des Gesetzes. Der Inspektionsbericht wird vom Auftragnehmer und dem Verbraucher unterzeichnet, und wenn der Verbraucher die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert, vom Auftragnehmer und zwei uninteressierten Personen.

In Moskau kursiert der Mythos, dass die Moskauer Staatsanwaltschaft die Moskauer Regierung zur Absage gezwungen habe obligatorische Überprüfung Wasserzähler(Einzelmessgerät, IPU für Kaltwasserversorgung und Warmwasserversorgung). Der Grund für diesen Mythos war eine Inspektion der Bezirksstaatsanwaltschaft Khoroshevskaya der Stadt Moskau, bei der festgestellt wurde, dass der Beschluss der Moskauer Regierung Nr. 77-PP vom 10. Februar 2004 vorliegt zur Festlegung von Eichintervallen für Kalt- und Warmwasserzähler(IPU für Kaltwasserversorgung und Warmwasserversorgung) entspricht nicht der aktuellen Gesetzgebung. An die Moskauer Regierung wurde eine Anordnung bezüglich der Notwendigkeit erlassen, die geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, was auch geschehen ist – die Resolution Nr. 831-PP vom 26. Dezember 2012 wurde angenommen, wonach unter anderem eine Änderung vorgenommen wurde Beschluss Nr. 77-PP zur Abschaffung zuvor festgelegter Fristen für die gegenseitige Überprüfung der IPU-Kaltwasser- und Warmwasserversorgung.

Nun noch einmal aufgepasst: Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass es sich nicht an geltendes Recht hält Festlegung des Zeitpunkts der Überprüfungsintervalle für IPU-Kaltwasser- und Warmwasserversorgung regionale Behörden. Und das stimmt. Aber es gibt hier kein Wort darüber, was illegal ist regelmäßige Überprüfung IPU. Und die Überprüfung der IPU wird nicht mehr durch regionale Gesetze, sondern durch Bundesgesetze geregelt. Die wichtigsten Dokumente sind wie folgt:

Bundesgesetz vom 26. Juni 2008 Nr. 102-FZ „Über die Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen“ (in der Fassung vom 21. Juli 2014) – ein allgemeines Dokument über Messgeräte;

Regeln für die Bereitstellung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Apartmentgebäude und Wohngebäude (genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354).

Klausel 34 der Regeln für die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen besagt Folgendes (die wichtigsten habe ich fett hervorgehoben).

34. Der Verbraucher ist verpflichtet:
d) zum Zwecke der Abrechnung der verbrauchten Versorgungsleistungen verwenden Kollektiv (gemeinsames Haus), Einzel-, Gemeinschafts- (Wohnungs-)Raummessgeräte, Händler zugelassener Bauart, Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungenund verifiziert;
D) Stellen Sie sicher, dass die Überprüfungen auf Kosten des Verbrauchers erfolgen kollektive (Gemeinschaftshaus), individuelle, gemeinsame (Wohnung), Raummessgeräte innerhalb der in der technischen Dokumentation des Messgeräts festgelegten Fristen, nachdem der Auftragnehmer zuvor über den geplanten Termin für die Entfernung des Messgeräts zur Überprüfung informiert wurde und die Datum der Installation des Messgeräts auf der Grundlage der Ergebnisse seiner Überprüfung, außer in den Fällen, in denen der Vertrag, der Bestimmungen über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen enthält, eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Ausführung vorsieht technischer Service solcher Messgeräte sowie dem Auftragnehmer eine Kopie des Eichzertifikats oder eines anderen Dokuments zusenden, das die Ergebnisse der Überprüfung des Messgeräts bescheinigt, die gemäß den Bestimmungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen durchgeführt wurde.

(Gleichzeitig die Entscheidung Oberster Gerichtshof der Russischen Föderation vom 5. Dezember 2014 N AKPI14-1211, unverändert durch die Entscheidung des Berufungsausschusses des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 12. Februar 2015 N APL15-17, Unterabsatz „d“ von Absatz 34 dieser Satzung Es wurde festgestellt, dass die Regelung nicht im Widerspruch zur geltenden Gesetzgebung steht, und zwar in dem Teil, der den Mietern von Wohnräumen im Rahmen von Sozialmietverträgen und ihren Familienangehörigen die Verpflichtung auferlegt, für die Wartung, Überprüfung und den Austausch individueller und kollektiver Messgeräte zu sorgen.

Und ich möchte Sie auch darauf aufmerksam machen: Wenn die Frist zur Überprüfung der IPU abläuft, werden die Berechnungen auf der Grundlage ihrer Messwerte bis zur Durchführung der Überprüfung AUSGESETZT (Absatz a, Abschnitt 59 der Regeln für die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen).

Auf diese Weise, Die Schlussfolgerungen aus diesen Dokumenten lauten wie folgt: :

1. Die Khoroshevsky-Staatsanwaltschaft der Stadt Moskau verlangte absolut legal, dass die Moskauer Regierung die Überprüfungsintervalle NICHT REGULIEREN solle einzelne Geräte Kaltwasser- und Warmwassermessung. Und die Moskauer Regierung hat die illegale Klausel der regionalen Gesetzgebung abgeschafft.

2. Der öffentliche Verbraucher MUSS die verwendete Kaltwasser- und Warmwasserversorgungs-IPU innerhalb der in der technischen Dokumentation des Geräts angegebenen Fristen überprüfen. Sie betragen in der Regel 6 Jahre für die IPU-Kaltwasserversorgung und 4 Jahre für die IPU-Warmwasserversorgung, diese Frage muss jedoch durch Lektüre geklärt werden technischer Pass Gerät.

Und deshalb GLAUBEN SIE NICHT Journalisten, die allerlei Blödsinn schreiben, ohne das Thema zu verstehen, und speichelnd schreien, dass die Überprüfung von Wasserzählern abgesagt wurde. Das ist nicht so. Wer dies überprüfen möchte, sollte eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft richten.

PS. Außerdem. Bitte verwechseln Sie nicht die Begriffe „ Überprüfung" Und " Untersuchung» Messgerät. " Überprüfung„ – hiermit soll die Frage geklärt werden, wie genau das Gerät misst, und“ Untersuchung„- Hier geht es um die Feststellung des Zustands des Messgeräts, der Sicherheit von Dichtungen und dergleichen. „Scheck“ wird in den gleichen Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen erwähnt und die Bedingungen dort sind völlig unterschiedlich:

34. Der Verbraucher ist verpflichtet:
Und) den Darsteller zulassenin bewohnte Wohn- oder NichtwohnräumeFür Ablesen von Einzel-, Gemeinschafts- (Wohnungs-), Raumzählern und Verteilern, Überprüfung ihres Zustands, der Tatsache ihrer Anwesenheit oder Abwesenheit, sowie die Zuverlässigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Messwerte dieser Messgeräte und Verteiler zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt in der in Absatz 85 dieser Geschäftsordnung festgelegten Weise, jedoch nicht öfter als einmal alle 6 Monate.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und hören Sie nicht auf alle, sondern machen Sie sich immer mit den behördlichen Dokumenten vertraut.

In Moskau kursiert der Mythos, dass die Moskauer Staatsanwaltschaft die Moskauer Regierung zur Absage gezwungen habe obligatorische Überprüfung von Wasserzählern(Einzelmessgerät, IPU für Kaltwasserversorgung und Warmwasserversorgung). Der Grund für diesen Mythos war eine Inspektion durch die Bezirksstaatsanwaltschaft Khoroshevskaya der Stadt Moskau, bei der festgestellt wurde, dass das Moskauer Regierungsdekret Nr. 77-PP vom 10. Februar 2004 über die Festlegung von Überprüfungsintervallen für Kalt- und Warmwasser gilt Zähler (IPU Kalt- und Warmwasser) entsprechen nicht der aktuellen Gesetzgebung An die Moskauer Regierung wurde eine Anordnung bezüglich der Notwendigkeit erlassen, die geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, was auch geschehen ist – die Resolution Nr. 831-PP vom 26. Dezember 2012 wurde angenommen, wonach unter anderem eine Änderung vorgenommen wurde Beschluss Nr. 77-PP zur Abschaffung zuvor festgelegter Fristen für die gegenseitige Überprüfung der IPU-Kaltwasser- und Warmwasserversorgung.

Bitte beachten Sie noch einmal: Die Staatsanwaltschaft hat die Festlegung von Überprüfungsintervallen für IPU der Kaltwasser- und Warmwasserversorgung durch die regionalen Behörden als unvereinbar mit der geltenden Gesetzgebung anerkannt. Und das stimmt. Aber es gibt hier kein Wort darüber, dass die regelmäßige Überprüfung der IPU selbst illegal ist. Und die Überprüfung der IPU wird nicht mehr durch regionale Gesetze, sondern durch Bundesgesetze geregelt. Die wichtigsten Dokumente sind wie folgt:

Bundesgesetz vom 26. Juni 2008 Nr. 102-FZ „Über die Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen“ (in der Fassung vom 21. Juli 2014) – ein allgemeines Dokument über Messgeräte;

Regeln für die Bereitstellung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden (genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354).

Klausel 34 der Regeln für die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen besagt Folgendes (die wichtigsten sind fett hervorgehoben).

34. Der Verbraucher ist verpflichtet:
d) Um die verbrauchten Versorgungsleistungen zu erfassen, verwenden Sie kollektive (Gemeinschafts-), individuelle, gemeinsame (Wohnungs-)Raummessgeräte und Verteiler eines zugelassenen Typs, die den Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit entsprechen Messungen und wurden überprüft;
e) Gewährleistung der Überprüfung der auf Kosten des Verbrauchers installierten Sammel- (Gemeinschaftshaus), Einzel-, Gemeinschafts- (Wohnung) Raummessgeräte innerhalb der in der technischen Dokumentation des Messgeräts festgelegten Fristen, nachdem der Auftragnehmer zuvor über das Geplante informiert wurde Datum des Ausbaus des Messgeräts für seine Überprüfung und Datum der Installation Messgerät basierend auf den Ergebnissen seiner Überprüfung, außer in Fällen, in denen der Vertrag, der Bestimmungen über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen enthält, die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Durchführung von Wartungsarbeiten vorsieht solcher Messgeräte sowie dem Auftragnehmer eine Kopie des Eichzertifikats oder eines anderen Dokuments zuzusenden, das die Ergebnisse der Überprüfung des Messgeräts bescheinigt, die gemäß den Bestimmungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit durchgeführt wurde Messungen.

(Gleichzeitig durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 5. Dezember 2014 N AKPI14-1211, unverändert gelassen durch die Entscheidung des Berufungsausschusses des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 12. Februar 2015 N APL15-17, Unterabsatz „e“ von Absatz 34 dieser Regeln wurde als nicht im Widerspruch zur geltenden Gesetzgebung in dem Teil anerkannt, der Mietern von Wohnräumen im Rahmen von Sozialmietverträgen und ihren Familienangehörigen die Verpflichtung auferlegt, für Wartung, Überprüfung und Ersatz zu sorgen von Einzel- und Sammelmessgeräten)

Und ich möchte Sie auch darauf aufmerksam machen: Wenn die Frist zur Überprüfung der IPU abläuft, werden die Berechnungen auf der Grundlage ihrer Messwerte bis zur Durchführung der Überprüfung AUSGESETZT (Absatz a, Abschnitt 59 der Regeln für die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen).

Auf diese Weise, Die Schlussfolgerungen aus diesen Dokumenten lauten wie folgt::

1. Die Staatsanwaltschaft Khoroshevsky der Stadt Moskau forderte absolut legal, dass die Moskauer Regierung die Kalibrierungsintervalle für einzelne Warmwasser- und Warmwasserzähler NICHT REGULIEREN solle. Und die Moskauer Regierung hat die illegale Klausel der regionalen Gesetzgebung abgeschafft.

2. Der öffentliche Verbraucher MUSS die verwendete Kaltwasser- und Warmwasserversorgungs-IPU innerhalb der in der technischen Dokumentation des Geräts angegebenen Fristen überprüfen. Sie betragen in der Regel 6 Jahre für die IPU-Kaltwasserversorgung und 4 Jahre für die IPU-Warmwasserversorgung, diese Frage muss jedoch durch Lektüre des technischen Datenblatts des Geräts geklärt werden.

Und deshalb GLAUBEN SIE NICHT Journalisten, die allerlei Blödsinn schreiben, ohne das Thema zu verstehen, und speichelnd schreien, dass die Überprüfung von Wasserzählern abgesagt wurde. Das ist nicht so. Wer dies überprüfen möchte, sollte eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft richten.

PS. Außerdem. Bitte verwechseln Sie nicht die Begriffe „Eichung“ und „Eichung“ des Messgerätes. Unter „Verifizierung“ versteht man die Feststellung, wie genau das Gerät misst, und unter „Prüfung“ versteht man die Feststellung des Zustands des Messgeräts, der Unversehrtheit der Dichtungen und Ähnliches. „Scheck“ wird in den gleichen Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen erwähnt und die Bedingungen dort sind völlig unterschiedlich:

34. Der Verbraucher ist verpflichtet:
g) dem Auftragnehmer gestatten, in die bewohnten Wohn- oder Nichtwohnräume einzelne, gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte und Verteiler abzulesen und deren Zustand, die Tatsache ihrer Anwesenheit oder Abwesenheit sowie die Zuverlässigkeit zu überprüfen vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelte Informationen über die Messwerte dieser Messgeräte und Verteiler zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt in der in Absatz 85 dieser Geschäftsordnung festgelegten Weise, jedoch nicht öfter als einmal alle 6 Monate.