heim · Andere · Zwischenstaatlicher Standard für Zwiebeln 1723. Frische Zwiebeln zubereitet und geliefert. Technische Bedingungen. Verpackung, Transport und Lagerung

Zwischenstaatlicher Standard für Zwiebeln 1723. Frische Zwiebeln zubereitet und geliefert. Technische Bedingungen. Verpackung, Transport und Lagerung


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Gruppe C42

STAATLICHER STANDARD DER UDSSR-UNION


FRISCHE ZWIEBELN ZUBEREITET UND GELIEFERT

Technische Bedingungen

Frische Zwiebeln zur Versorgung und Lieferung. Spezifikationen




Datum der Einführung: 01.07.88


Dieser Standard gilt für frische Zwiebel(Allium Schwefel L.), geerntet und für den Frischverzehr und die industrielle Verarbeitung geliefert.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Botanische Zwiebelsorten werden je nach Geschmack in scharf, halbscharf und süß unterteilt.

1.2. Zwiebeln müssen den Merkmalen und Standards entsprechen


Mütter in der Tabelle angegeben. 1.

Tabelle 1

Indikatorname

Eigenschaften und Norm

Aussehen

Die Zwiebeln sind reif, gesund, sauber, ganz, nicht gekeimt und weisen keine Schäden durch landwirtschaftliche Schädlinge auf, die typisch für sind botanische Vielfalt Form und Farbe, mit trockenen Außenschuppen (Hemd) und einem getrockneten Hals von 2 bis einschließlich 5 cm Länge.

Erlaubt sind Zwiebeln mit Brüchen in den Trockenschuppen, die die saftigen Schuppen bis zu einer Breite von nicht mehr als 2 mm freilegen, gegabelt sind, sich unter gewöhnlichen trockenen Außenschuppen befinden und deren trockene Wurzeln nicht länger als 1 cm sind.


Fortsetzung der Tabelle. ICH

Indikatorname

Eigenschaften und Norm

Geruch und Geschmack

Zwiebelgröße entsprechend dem größten Querdurchmesser, cm, nicht weniger:

Charakteristisch für diese botanische Sorte, ohne fremden Geruch oder Geschmack

Für ovale Formen

für Restformen Gehalt an Zwiebeln, %, nicht mehr: für würzige Sorten: mit Länge des getrockneten Halses:

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm

mehr als 10 cm

für halbscharfe und süße Sorten: mit getrockneter Halslänge:

ns erlaubt

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm

mehr als 20 cm

ns erlaubt

für würzige Sorten

für halbscharfe und süße Sorten Anteil an nackten Zwiebeln, % nicht mehr als:

für scharfe Sorten für süße und halbscharfe Sorten: zubereitet und in Gebiete im hohen Norden und schwer zugängliche Gebiete versandt

dick inkl.

25. August Der Zwiebelgehalt liegt unter den festgelegten Größen, jedoch nicht um mehr als 1 cm mechanischer Schaden Fruchtfleisch bis zur Tiefe einer saftigen Schuppe und des Bodens sowie mit geringfügigen „geheilten Schäden durch landwirtschaftliche Schädlinge“ im Zusammenhang mit

insgesamt, %, nicht mehr als Inhalt der beim Transport vom 1. März bis 1. August gekeimten Zwiebeln, %, nicht mehr als:

mit einer Federlänge von nicht mehr als 1 cm inklusive.

mit einer Federlänge von mehr als 1 cm

Nicht erlaubt

Anmerkungen:

1. Zu den nackten Zwiebeln zählen ganz oder teilweise nackte Zwiebeln sowie Zwiebeln mit Rissen in trockenen Schuppen, die saftige Schuppen mit einer Breite von mehr als 2 mm freilegen.

2. Die Gültigkeitsdauer der Indikatoren „Gehalt an Zwiebeln für scharfe Sorten mit einer Länge des getrockneten Halses von mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm“ und „Gehalt an Zwiebeln für halbscharfe und süße Sorten mit einer Länge des getrockneten Halses“. Halslänge mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm“ wird bis zum 01.01.91 festgestellt.

1.3. Mit Nematoden und Milben infizierte Zwiebeln, die jedoch keine Schäden an der Zwiebel aufweisen, werden zum sofortigen Verkauf im Erntegebiet verwendet.

1.4. Für die industrielle Verarbeitung werden Zwiebeln botanischer Sorten verwendet, die für diesen Zweck ausgewiesen sind.

2. ANNAHMEREGELN

2.1. Zwiebeln werden portionsweise eingenommen. Als Charge gilt jede Menge Zwiebeln derselben botanischen Sorte, verpackt in Behältern derselben Art und Größe, in einem Fahrzeug angekommen und mit einem Qualitätsdokument und einem „Zertifikat über den Gehalt an Giftstoffen in Pflanzenprodukten und Konformität“ ausgestellt mit Vorschriften zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“ in der von genehmigten Form in der vorgeschriebenen Weise.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1, 2).

2.2. Das Qualitätsdokument gibt an:

Dokumentennummer und Ausstellungsdatum;

Nummer des Zertifikats über den Schadstoffgehalt und Ausstellungsdatum;

Name des Absenders;

Name des Empfängers;

Name des Produkts, botanische Sorte;

Chargennummer;

Ergebnisse der Qualitätsbestimmung anhand der in dieser Norm vorgesehenen Indikatoren;

Anzahl der Verpackungseinheiten; Brutto- und Nettogewicht, kg; Datum der Reinigung, Verpackung und des Versands; Anzahl und Typ des Fahrzeugs; Bezeichnung dieser Norm.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1).

2.3. Um die Qualität von Zwiebeln zu kontrollieren, müssen Verpackung und Etikettierung korrekt sein, um die Anforderungen dieser Norm zu erfüllen verschiedene Orte Wählen Sie ein Beispiel aus:

ab einer Charge Zwiebeln verpackt in Kartons und Tüten: bis zu 100 Verpackungseinheiten inkl. - mindestens drei Verpackungseinheiten;

über 100 Verpackungseinheiten – zusätzlich eine Verpackungseinheit von jeweils vollen oder unvollständigen 50 Verpackungseinheiten;

aus einer in Boxpaletten verpackten Zwiebelpartie - eine Probe gemäß Tabelle. 2.

Tabelle 2

2.3a. Der Gehalt an toxischen Elementen, Pestiziden und Nitraten wird nach dem festgelegten Verfahren überwacht.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

2.4. Die Kontrollergebnisse werden auf die gesamte Charge angewendet.

2.5. Nach der Qualitätskontrolle werden die aus der Charge ausgewählten Zwiebeln der kontrollierten Charge hinzugefügt.

2.6. Die Qualität von Zwiebeln in beschädigten Verpackungseinheiten wird gesondert kontrolliert und die Kontrollergebnisse werden auf die Zwiebeln in diesen Verpackungseinheiten angewendet.

2.7. Verunreinigungen (abgefallene Spelzen, Stroh usw.), Erde und ein Teil des entfernten getrockneten Halses über 5 cm werden getrennt von den Ergebnissen der Qualitätsbestimmung berücksichtigt, d. h. zu mehr als 100 %.

3. METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER QUALITÄT

3.1. Stichprobenauswahl

3.1.1. Aus jeder gemäß Abschnitt 2.3 ausgewählten Kiste oder Tüte wird mindestens eine Punktprobe in eine Probe aus verschiedenen Schichten (oben, Mitte, unten) entnommen. Die Gesamtmasse der aus einer Probe entnommenen Punktproben muss mindestens 10 % der Masse der Zwiebeln in der Probe betragen.

3.1.2. Von jeder in Abschnitt 2.3 für die Probe ausgewählten Kistenpalette aus verschiedenen Lagen (oben, mittig, unten) werden mindestens drei Punktproben entnommen, die manuell oder mit einem Kippcontainer freigegeben werden und spezielles Gerät daran, ohne das Produkt zu beschädigen. Die Masse jeder Stichprobe muss mindestens 3 kg betragen.

3.1.3. Punktproben, die einer Probe entnommen werden, sollten ungefähr die gleiche Masse haben.

3.1.4. Die Sammlung von Punktproben einer Probe bildet die Sammelprobe.

3.1.5. Um versteckte Formen des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten festzustellen, werden mindestens 50 Zwiebeln einer Sammelprobe entnommen.

3.2. Durchführung der Bestimmung

3.2.1. Die kombinierte Probe wird gewogen, manuell von Schmutz und Verunreinigungen gereinigt, ein Teil des getrockneten Halses, der 5 cm überschreitet, wird entfernt und gemäß den in dieser Norm festgelegten Parametern in Fraktionen sortiert.

3.2.2. Die Zwiebeln jeder Fraktion, Erde, Verunreinigungen und ein Teil des entfernten getrockneten Halses werden gewogen.

Alle Wägungen werden mit einem Fehler von nicht mehr als 5 g durchgeführt.

3.2.3. Aussehen, Geruch, Geschmack, Anwesenheit von Patienten und beschädigte Glühbirnen organoleptisch bestimmt, die Größe der Knolle, die Länge des Halses und der Feder – durch Messung.

3.2.4. Bestimmung der latenten Form des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten

3.2.4.1. Um den Befall von Zwiebeln mit Milben festzustellen, wird aber auch jede einzelne Zwiebel ausgewählt. 3.1.5, trockene Schuppen einzeln entfernen. Die Oberfläche der Schuppen, insbesondere in Bodennähe, wird unter einem Fernglas oder einer Lupe (mit einer 10- bis 20-fachen Vergrößerung) betrachtet. Gekühlte Zwiebeln

Vor der Bestimmung werden die Hoden angehalten Zimmertemperatur 1,5–2 Stunden, dann auf 25–30 °C erhitzt, um die Fackeln in einen beweglichen Zustand zu bringen.

3.2.4.2. Um den Befall von Zwiebeln mit Stielnematoden aus den Zwiebeln festzustellen, werden nach Feststellung des Befalls mit der Milbe 25 Zwiebeln ohne Auswahl ausgewählt. Aus jeder Zwiebel schneiden Unterteil saftige Schuppen von etwa 5 mm Dicke zusammen mit einem Teil des Bodens, zerkleinert in 1–3 mm große Stücke, die in eine flache Glasschale (Petrischalen, Uhrglas oder Untertasse) überführt und mit 20–25 °C warmem Wasser gefüllt werden °C in einer Schicht von 4-6 mm.

Nach 1–1,5 Stunden wird mit einem Fernglas oder einer Lupe (mit 10–20-facher Vergrößerung) die Wasserschicht zwischen den Zwiebelstücken auf Nematoden untersucht.

GOST 1723-86

Gruppe C42

STAATLICHER STANDARD DER UDSSR-UNION

FRISCHE ZWIEBELN ZUBEREITET UND GELIEFERT

Technische Bedingungen

Frische Zwiebeln zur Versorgung und Lieferung.
Spezifikationen


OKP 97 3251

Datum der Einführung: 01.07.1988

INFORMATIONEN

1. ENTWICKELT von der staatlichen Agrarindustrie der UdSSR

ENTWICKLER

I.I. Leunov, V. F. Kozlova, E. A. Chernetsova, N. A. Medvedeva

2. EINGEFÜHRT von der staatlichen Agrarindustrie der UdSSR

Stellvertreter Abteilungsleiter I.S.Efremov

3. GENEHMIGT UND IN KRAFT getreten durch Beschluss des Staatlichen Normenausschusses der UdSSR vom 19. Dezember 1986 N 4022

4. REFERENZ REGULATIVE UND TECHNISCHE DOKUMENTE

Artikelnummer

5. Die Gültigkeitsdauer wurde durch Beschluss des Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (IUS 1-93) aufgehoben.

6. REISSUE (Dezember 1995) mit Änderungen Nr. 1, 2, genehmigt im Mai 1988, November 1990 (IUS 8-88, 3-91)

STATT GOST 1723-67 bezüglich Beschaffung und Lieferung

Diese Norm gilt für frische Zwiebeln (Allium cepa L.), die für den Frischverzehr und die industrielle Verarbeitung geerntet und geliefert werden.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Botanische Zwiebelsorten werden je nach Geschmack in scharf, halbscharf und süß unterteilt.

1.2. Zwiebeln müssen den in Tabelle 1 angegebenen Merkmalen und Standards entsprechen.

Tabelle 1

Indikatorname

Eigenschaften und Norm

Aussehen

Die Zwiebeln sind ausgereift, gesund, sauber, ganz, nicht gekeimt, ohne Schäden durch landwirtschaftliche Schädlinge, mit einer typischen Form und Farbe für die botanische Sorte, mit trockenen Außenschuppen (Mantel) und einem getrockneten Hals von 2 bis 5 cm Länge.

Zugelassen sind Zwiebeln mit Brüchen in den Trockenschuppen, die die saftigen Schuppen bis zu einer Breite von nicht mehr als 2 mm freilegen, gegabelt sind, sich unter gewöhnlichen trockenen Außenschuppen befinden und deren trockene Wurzeln nicht länger als 1 cm sind

Geruch und Geschmack

Charakteristisch für diese botanische Sorte, ohne fremden Geruch oder Geschmack

Zwiebelgröße entsprechend dem größten Querdurchmesser, cm, nicht weniger:

für ovale Formen

für andere Formen

für scharfe Sorten:

mit getrockneter Halslänge:

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm

mehr als 10 cm

Nicht erlaubt

für halbscharfe und süße Sorten:

mit getrockneter Halslänge:

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm

mehr als 20 cm

Nicht erlaubt

für alle Sorten:

für würzige Sorten

für halbscharfe und süße Sorten

für würzige Sorten

für süße und halbscharfe Sorten:

vorbereitet und in den hohen Norden und in schwer erreichbare Gebiete verschifft

mit einer Federlänge von nicht mehr als 1 cm inklusive.

mit einer Federlänge von mehr als 1 cm

Nicht erlaubt

Anmerkungen:

1. Zu den nackten Zwiebeln zählen ganz oder teilweise nackte Zwiebeln sowie Zwiebeln mit Rissen in trockenen Schuppen, die saftige Schuppen mit einer Breite von mehr als 2 mm freilegen.

2. Die Gültigkeitsdauer der Indikatoren „Zwiebelgehalt für würzige Sorten mit einer getrockneten Halslänge von nicht mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm“ und „Zwiebelgehalt für halbscharfe und süße Sorten mit getrocknetem Hals“. Länge von mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm“ wird bis zum 01.01.91 festgestellt.

1.3. Mit Nematoden und Milben infizierte Zwiebeln, die jedoch keine Schäden an der Zwiebel aufweisen, werden zum sofortigen Verkauf im Erntegebiet verwendet.

1.4. Für die industrielle Verarbeitung werden Zwiebeln botanischer Sorten verwendet, die für diesen Zweck ausgewiesen sind.

2. ANNAHMEREGELN

2.1. Zwiebeln werden portionsweise eingenommen. Als Charge gilt jede Menge Zwiebeln derselben botanischen Sorte, verpackt in Behältern derselben Art und Größe, in einem Fahrzeug angekommen und mit einem Qualitätsdokument sowie einem „Zertifikat über den Gehalt an Giftstoffen in Pflanzenprodukten und Konformität“ ausgestellt mit Vorschriften für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“ in einer in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Form.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1, 2).

2.2. Das Qualitätsdokument gibt an:

Dokumentennummer und Ausstellungsdatum;

Name des Absenders;

Nummer des Zertifikats über den Schadstoffgehalt und Ausstellungsdatum;

Name des Empfängers;

Name des Produkts, botanische Sorte;

Chargennummer;

Ergebnisse der Qualitätsbestimmung anhand der in dieser Norm vorgesehenen Indikatoren;

Anzahl der Verpackungseinheiten;

Brutto- und Nettogewicht, kg;

Datum der Reinigung, Verpackung und des Versands;

Anzahl und Typ des Fahrzeugs;

Bezeichnung dieser Norm.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1).

2.3. Um die Qualität der Zwiebeln sowie die korrekte Verpackung und Kennzeichnung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Norm zu kontrollieren, wird eine Probe an verschiedenen Orten entnommen:

aus einer Menge Zwiebeln, verpackt in Kartons und Tüten:

bis zu 100 Verpackungseinheiten – mindestens drei Verpackungseinheiten;

über 100 Verpackungseinheiten – zusätzlich eine Verpackungseinheit von jeweils vollen oder unvollständigen 50 Verpackungseinheiten;

aus einer in Boxpaletten verpackten Zwiebelpartie - eine Probe gemäß Tabelle 2.

Tabelle 2

Anzahl der Boxpaletten in einer Charge, Stk.

Anzahl der zur Bemusterung ausgewählten Boxpaletten, Stk.

Bis zu 10 inkl.

St. 10 bis 20 inkl.

5 und zusätzlich für alle vollen oder unvollständigen 50 Boxpaletten eine Boxpalette

2.3a. Der Gehalt an toxischen Elementen, Pestiziden und Nitraten wird nach dem festgelegten Verfahren überwacht.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

2.4. Die Kontrollergebnisse werden auf die gesamte Charge angewendet.

2.5. Nach der Qualitätskontrolle werden die aus der Charge ausgewählten Zwiebeln der kontrollierten Charge hinzugefügt.

2.6. Die Qualität von Zwiebeln in beschädigten Verpackungseinheiten wird gesondert kontrolliert und die Kontrollergebnisse werden auf die Zwiebeln in diesen Verpackungseinheiten angewendet.

2.7. Verunreinigungen (abgefallene Spelzen, Stroh usw.), Erde und ein Teil des entfernten getrockneten Halses über 5 cm werden separat von den Ergebnissen der Qualitätsbestimmung berücksichtigt, d. h. über 100%.

3. METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER QUALITÄT

3.1. Stichprobenauswahl

3.1.1. Von jedem nach Abschnitt 2.3 ausgewählten Karton oder Beutel werden mindestens drei Punktproben aus verschiedenen Schichten (oben, mittig, unten) entnommen. Die Gesamtmasse der aus einer Probe entnommenen Punktproben muss mindestens 10 % der Masse der Zwiebeln in der Probe betragen.

3.1.2. Von jeder gemäß Abschnitt 2.3 für die Probe ausgewählten Kistenpalette werden mindestens drei Punktproben aus verschiedenen Schichten (oben, mittig, unten) entnommen und manuell oder mit einem Containerkipper und einer speziellen Vorrichtung dafür gelöst, ohne das Produkt zu beschädigen . Die Masse jeder Stichprobe muss mindestens 3 kg betragen.

3.1.3. Punktproben, die einer Probe entnommen werden, sollten ungefähr die gleiche Masse haben.

3.1.4. Die Sammlung von Punktproben einer Probe bildet die Sammelprobe.

3.1.5. Um versteckte Formen des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten festzustellen, werden mindestens 50 Zwiebeln einer Sammelprobe entnommen.

3.2. Durchführung der Bestimmung

3.2.1. Die kombinierte Probe wird gewogen, manuell von Schmutz und Verunreinigungen gereinigt, ein Teil des getrockneten Halses, der 5 cm überschreitet, wird entfernt und gemäß den in dieser Norm festgelegten Indikatoren in Fraktionen sortiert.

3.2.2. Die Zwiebeln jeder Fraktion, Erde, Verunreinigungen und ein Teil des entfernten getrockneten Halses werden gewogen.

Alle Wägungen werden mit einem Fehler von nicht mehr als 5 g durchgeführt.

3.2.3. Aussehen, Geruch, Geschmack, das Vorhandensein erkrankter und beschädigter Zwiebeln werden organoleptisch bestimmt, die Größe der Zwiebel, die Länge des Halses und der Feder – durch Messung.

3.2.4. Bestimmung der latenten Form des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten

3.2.4.1. Um festzustellen, ob eine Zwiebel von einer Milbe befallen ist, werden von jeder gemäß Abschnitt 3.1.5 ausgewählten Zwiebel nacheinander trockene Schuppen entfernt. Die Oberfläche der Schuppen, insbesondere in Bodennähe, wird unter einem Fernglas oder einer Lupe (mit einer 10- bis 20-fachen Vergrößerung) betrachtet. Vor der Bestimmung werden die abgekühlten Zwiebeln 1,5–2 Stunden bei Raumtemperatur gehalten und anschließend auf 25–30 °C erhitzt, um die Milben in einen mobilen Zustand zu versetzen.

3.2.4.2. Um festzustellen, ob eine Zwiebel von einem Stielnematoden befallen ist, werden nach Feststellung des Milbenbefalls 25 Zwiebeln aus den Zwiebeln ausgewählt. Schneiden Sie von jeder Knolle den unteren Teil der etwa 5 mm dicken saftigen Schuppen sowie einen Teil des Bodens ab, zerkleinern Sie ihn in 1-3 mm große Stücke und geben Sie diese in eine flache Glasschale (Petrischalen, Uhrglas o.ä.). Untertasse) und mit Wasser bei einer Temperatur von 20-25° mit einer Schicht von 4-6 mm gefüllt.

Nach 1–1,5 Stunden wird mit einem Fernglas oder einer Lupe (mit 10–20-facher Vergrößerung) die Wasserschicht zwischen den Zwiebelstücken auf Nematoden untersucht.

3.2.4.3. Um versteckte Formen einer Zwiebelkrankheitsinfektion festzustellen, werden von jeder gemäß Abschnitt 3.1.5 ausgewählten Zwiebel trockene und saftige Schuppen abgerissen.

3.3. Verarbeitung der Ergebnisse

3.3.3. Alle Berechnungen werden auf die zweite Dezimalstelle genau durchgeführt, anschließend wird das Ergebnis auf die erste Dezimalstelle gerundet.

4. VERPACKUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG

4.1. Zwiebeln werden in Kisten nach GOST 10131-93, GOST 17812-72 und Kistenpaletten nach GOST 21133-87 dicht verpackt, 2-3 cm unter dem Behälterrand, sowie in Maschen und Stofftaschen gemäß GOST 30090-93.

4.2. Für den Versand in den hohen Norden und in schwer zugängliche Gebiete werden Zwiebeln in Holzgitterboxen gemäß GOST 10131-93 verpackt und mit Gürteln aus Holz verschlossen Holzbretter, mit Winkeln befestigt und in Boxpaletten gemäß GOST 21133-87 oder anderen Spezialbehältern mit Belüftungslöchern.

4.3. Zwiebeln werden mit allen Transportmitteln abgedeckt transportiert Fahrzeuge gemäß den für diese Transportart geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter.

4.4. Der Transport von Zwiebeln ist in Transportverpackungen gemäß GOST 24597-81 und GOST 26663-85 zulässig. Die Befestigungsmittel entsprechen GOST 21650-76, die Hauptabmessungen der Pakete entsprechen GOST 24597-81.

4.5. Der Transport von Zwiebeln, die im Sommer bis spätestens 25. August versandt werden, muss in gekühlten Fahrzeugen in Boxcontainern oder mit kombinierter Lagerung in Boxen und Weichcontainern bis zu einer Höhe von 2,2 bis 2,4 m erfolgen, je nach Art des Rollmaterials.

4.6. Zwiebeln werden unter Bedingungen gelagert, die die Erhaltung ihrer Qualität gemäß den geltenden, in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Regeln gewährleisten.

4.7. Die Lagerung von Zwiebeln, die für den Frühjahr-Sommer-Verkauf bestimmt sind, erfolgt in Räumen mit künstlicher Kühlung bei einer Lufttemperatur von (-1 ± 0,5) bis (-3 ± 0,5) °C relative Luftfeuchtigkeit Luft 70-80 %.



Der Text des Dokuments wird überprüft gemäß:
offizielle Veröffentlichung
M.: IPK Standards Publishing House, 1996

ZWISCHENSTAATLICHER RAT FÜR STANDARDISIERUNG. METROLOGIE UND ZERTIFIZIERUNG

ZWISCHENSTAATLICHER RAT FÜR STANDARDISIERUNG. METROLOGIE UND ZERTIFIZIERUNG


ZWISCHENSTAATLICH

STANDARD

FRISCHE ZWIEBELN FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG

Technische Bedingungen

Offizielle Veröffentlichung

Standardform

Vorwort

Die Ziele, Grundprinzipien und das grundlegende Verfahren für die Durchführung von Arbeiten zur zwischenstaatlichen Normung sind in GOST 1.0-92 „Zwischenstaatliches Normungssystem“ festgelegt. Grundbestimmungen“ und GOST 1.2-2009 „Zwischenstaatliches Standardisierungssystem“. Zwischenstaatliche Standards. Regeln und Empfehlungen für die zwischenstaatliche Normung. Regeln für Entwicklung, Annahme, Anwendung, Aktualisierung und Löschung“

Standardinformationen

1 ENTWICKELT Autonom gemeinnützige Organisation„Forschungszentrum „Kubanyagrostandart“ (ANO „SRC „Kubanyagrostandart“)

2 EINGEFÜHRT von der Bundesagentur für technische Regelung und Messtechnik

3 ANGENOMMEN vom Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (Protokoll vom 18. Juni 2015 Nr. 47)

4 Auf Bestellung Bundesbehördeüber technische Vorschriften und Messtechnik vom 12. November 2015 Nr. 1764-st zwischenstaatlicher Standard GOST 1723-2015 trat als nationaler Standard in Kraft Russische Föderation ab 1. Juli 2016

5 STATT GOST 1723-86 über frische Zwiebeln für die industrielle Verarbeitung

Informationen zu Änderungen dieser Norm werden im jährlichen Informationsindex veröffentlicht. Nationale Standards" und der Text der Änderungen und Ergänzungen ist im monatlichen Informationsindex „National Standards“ enthalten. Im Falle einer Überarbeitung (Ersetzung) oder Aufhebung dieser Norm wird die entsprechende Mitteilung im monatlichen Informationsindex „Nationale Normen“ veröffentlicht. Relevante Informationen, Hinweise und Texte werden ebenfalls veröffentlicht Informationssystem allgemeiner Gebrauch- auf der offiziellen Website des Bundesamtes für Technische Regulierung und Metrologie im Internet

© Standardinform. 2016

In der Russischen Föderation darf diese Norm ohne Genehmigung der Bundesagentur für technische Regulierung und Metrologie weder ganz noch teilweise reproduziert, vervielfältigt und als offizielle Veröffentlichung verbreitet werden

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

FRISCHE ZWIEBEL FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG Technische Bedingungen

Frische Zwiebeln werden industriell verarbeitet. Spezifikationen

Datum der Einführung – 01.07.2016*

1 Einsatzbereich

Diese Norm gilt für frische Zwiebelknollen aus botanischem Sorghum (AShit sera L.) (im Folgenden als Zwiebeln bezeichnet), die zur industriellen Verarbeitung geliefert und verkauft werden.

Die Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Zwiebeln für das Leben und die Gesundheit des Menschen sind in 4.3 aufgeführt. zur Produktqualität - in 4.2. zur Markierung - in 4.5.

2 Normative Verweise

8 dieser Norm verwendet regulatorische Verweise auf die folgenden zwischenstaatlichen Normen:

GOST 166-89 (ISO 3599-76) Messschieber. Technische Spezifikationen GOST 427-75 Messlineale aus Metall. Technische Spezifikationen GOST 10131-93 Kisten aus Holz und Holzwerkstoffe für Produkte Lebensmittelindustrie Industrie, Landwirtschaft und Streichhölzer. Technische Spezifikationen GOST 14192-96** Kennzeichnung der Ladung

GOST 15846-2002 Produkte, die in den Hohen Norden und entsprechende Gebiete versandt werden. Verpackung, Etikettierung, Transport und Lagerung

GOST 17812-72 Multi-Turn-Plankenkästen für Gemüse und Obst. Technische Spezifikationen GOST 21133-87 Spezialpaletten für Kartoffeln, Gemüse, Obst und Melonen. Technische Bedingungen

GOST 23932-90 Laborglaswaren und -ausrüstung. Allgemeine technische Bedingungen GOST 25706-83 Lupen. Typen, Grundparameter. Sind üblich technische Anforderungen GOST 26927-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methoden zur Bestimmung von Quecksilber GOST 26929-94 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Probenvorbereitung Mineralisierung zur Bestimmung des Gehalts an toxischen Elementen

GOST 26930-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methode zur Bestimmung von Arsen GOST 26932-86*** Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methoden zur Bestimmung von Blei GOST 26933-86*** Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methoden zur Bestimmung von Cadmium GOST 27519-87 Obst und Gemüse. Morphologische und strukturelle Terminologie und Nomenklatur GOST 28498-90 Flüssigglasthermometer. Allgemeine technische Anforderungen. Testmethoden

GOST 29329-92**** Waagen für statisches Wiegen. Allgemeine technische Anforderungen GOST 30090-93 Taschen und Taschenstoffe. Allgemeine technische Bedingungen

* Das Datum des Inkrafttretens der Norm auf dem Territorium der Staaten wird von ihren nationalen Normungsgremien festgelegt.

*" In der Russischen Föderation gilt GOST R 51474-99 „Verpackung. Kennzeichnung, die die Art und Weise der Handhabung von Waren angibt“.

*** In der Russischen Föderation gilt GOST R 51301-99 „Lebensmittel und Lebensmittelrohstoffe“. Inversionsvoltammetrische Methoden zur Bestimmung des Gehalts an toxischen Elementen (Cadmium, Blei, Kupfer und Zink)“

***‘ In der Russischen Föderation gilt GOST R 53228-2006 „Nichtautomatische Waagen“. Teil 1. Metrologische und technische Anforderungen. Tests.“

Offizielle Veröffentlichung

GOST 30178-96 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Atomabsorptionsmethode zur Bestimmung toxischer Elemente

GOST 30340-96 Obst, Gemüse und deren verarbeitete Produkte. Bestimmungsmethoden Restmengen Organochlorpestizide

GOST 30538-97 Lebensmittel. Methodik zur Bestimmung toxischer Elemente mithilfe der Atomemissionsmethode

GOST 30710-2001 Obst, Gemüse und deren verarbeitete Produkte. Methoden zur Bestimmung von Rückständen von Organophosphor-Pestiziden

GOST 31628-2012 „Lebensmittel und Lebensmittelrohstoffe. Stripping-Voltammetrie-Methode zur Bestimmung der Massenkonzentration von Arsen

GOST 32161-2013 Lebensmittel. Methode zur Bestimmung des Gehalts an Cäsium Cs-137

GOST 32163-2013 Lebensmittel. Methode zur Bestimmung des Strontiumgehalts Sr-90

GOST 32164-2013 Lebensmittel. Probenahmemethode zur Bestimmung von Strontium Sr-90 und Cäsium Cs-137

Hinweis - Bei der Verwendung dieser Norm empfiehlt es sich, die Gültigkeit der Referenznormen im öffentlichen Informationssystem zu überprüfen – auf der offiziellen Website des Bundesamtes für technische Regulierung und Metrologie im Internet oder anhand des jährlichen Informationsindex „Nationale Normen“. , das zum 1. Januar des laufenden Jahres erschien, und zu Ausgaben des monatlichen Informationsindex „National Standards“ für dieses Jahr. Wenn der Referenzstandard ersetzt (geändert) wird, sollten Sie sich bei der Verwendung dieses Standards an dem ersetzenden (geänderten) Standard orientieren. Wird die Referenznorm ersatzlos gestrichen, gilt für den Teil, der diese Referenz nicht berührt, die Bestimmung, in der darauf verwiesen wird.

3 Begriffe und Definitionen

In dieser Norm werden Begriffe gemäß GOST 27519 sowie die folgenden Begriffe mit entsprechenden Definitionen verwendet:

3.1 Übermäßige äußere Feuchtigkeit: Feuchtigkeit auf Zwiebelknollen durch Regen, Tau oder Bewässerung.

Hinweis: Durch Temperaturunterschiede verursachte Kondensation an den Glühbirnen gilt nicht als übermäßige äußere Luftfeuchtigkeit.

3.2 Nackte Zwiebeln: Zwiebelzwiebeln, die ganz oder teilweise kahl sind, sowie Zwiebeln mit Brüchen in den trockenen Schuppen. Aufschlussreiche saftige Schuppen von mehr als 2 mm.

4 Technische Anforderungen

4.1 Botanische Zwiebelsorten werden in scharfe, halbscharfe und süße Zwiebeln unterteilt.

4.2 Die Qualität der Zwiebeln muss den in Tabelle 1 aufgeführten Merkmalen und Standards entsprechen.

Tabelle 1

Indikatorname

Eigenschaften und Norm

Aussehen

Die Zwiebeln sind reif, haben die für die botanische Sorte charakteristische Form und Farbe, ganz, sauber und gesund. ohne übermäßige äußere Feuchtigkeit, mit trockenen Außenschuppen (Hemd) und einem getrockneten Hals von 2 bis einschließlich 5 cm Länge.

Zulässig sind Zwiebeln mit Trockenschuppenbrüchen. saftige Schuppen bis zu einer Breite von nicht mehr als 2 mm öffnen. gegabelt, unter gemeinsamer Su- gelegen

chemische Außenschuppen mit trockenen Wurzeln, nicht länger als 1 cm

Hallen und Geschmack

Charakteristisch für eine bestimmte botanische Sorte, ohne fremden Geruch oder Geschmack

Die Größe der Zwiebeln richtet sich nach ihrem größten Querdurchmesser. Sehen Sie nicht weniger: für ovale Formen

für andere Formen

Verfügbarkeit von Zwiebeln für würzige Sorten mit einer getrockneten Halslänge von mehr als 10 cm und für scharfe und süße Sorten über 20 cm

Nicht erlaubt

Massenanteil an Zwiebeln mit unzureichend getrocknetem Hals. %, nicht mehr:

für würzige Sorten

für halbsüße und süße Sorten

Massenanteil der nackten Zwiebeln. %. nicht mehr:

für würzige Sorten

für süße und halbscharfe Sorten:

Der Massenanteil der Zwiebeln mit mechanischer Schädigung des Fruchtfleisches bis zur Tiefe einer saftigen Schuppe und des Bodens und mit geringfügiger verheilter Schädigung durch landwirtschaftliche Schädlinge, kleiner als die festgelegte Größe, aber insgesamt nicht mehr als 1 cm. %. nicht mehr

Massenanteil gekeimter Zwiebeln. %. nicht mehr:

mit einer Federlänge von nicht mehr als 1 cm inklusive.

mit einer Federlänge von mehr als 1 cm

Nicht erlaubt

Der Massenanteil der an den Zwiebeln haftenden Erde. %. nicht mehr

Vorhandensein lebender landwirtschaftlicher Schädlinge.

durch landwirtschaftliche Nutzpflanzen beschädigte Zwiebeln

Eltern. gefroren, faul, gedämpft

Nicht erlaubt

Vorhandensein von Fremdkörpern

Nicht erlaubt

4.4 Verpackung

4.4.1 Verpackung von Zwiebeln – vorschriftsmäßig Rechtsakte Staat, der diesen Standard übernommen hat.

Zwiebeln werden in Kisten gemäß GOST 10131, GOST 17812, Kistenpaletten gemäß GOST 21133 dicht verpackt, 2-3 cm unter dem Rand des Behälters, in Netz- und Stoffbeuteln gemäß GOST 30090 oder einer anderen Verpackung, die dies gewährleistet Qualität und Sicherheit der Zwiebeln während ihrer Haltbarkeitsdauer.

4.4.2 Für die Verpackung verwendete Materialien sowie Tinte, Farbe, Kleber und Papier für Texte oder Beschriftungen müssen ungiftig sein und den Kontakt mit ihnen gewährleisten Zwiebeln Aufrechterhaltung von Qualität und Sicherheit.

4.4.3 Der Inhalt jedes Pakets muss einheitlich sein; Jede Packung darf nur Zwiebeln einer botanischen Sorte enthalten. Sichtbarer Teil Der Inhalt des Pakets muss dem Inhalt des gesamten Pakets entsprechen.

4.4.4 Verpackung von Produkten, die in den Hohen Norden und entsprechende Gebiete versandt werden. - gemäß GOST 15846.

4.5 Markierung

4.5.1 Kennzeichnung von Zwiebeln – gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, der diesen Standard übernommen hat.

4.5.2 Informationen über Produkte in der Sprache des Lieferlandes und der Sprache des Verbraucherlandes werden auf Transportverpackungen auf Etiketten und Einlegeblättern mit unauslöschlicher, nicht haftender, geruchloser, ungiftiger Farbe und Tinte angebracht.

4.5.3 Transportkennzeichnung – gemäß GOST 14192 mit Angabe von:

Produktnamen:

Namen und Standorte des Herstellers und/oder Versenders:

Herkunftsländer:

Daten der Abholung, Verpackung und des Versands;

Lagerbedingungen und Haltbarkeit;

Hinweise zum Einsatz gentechnisch veränderter Organismen: Enthält das Produkt mehr als 0,9 % gentechnisch veränderte Organismen, gibt die Kennzeichnung Auskunft über deren Vorhandensein (z. B. „gentechnisch veränderte Produkte“);

Brutto- und Nettogewichte:

Symbole dieser Norm:

Informationen zur Konformitätsbestätigung

und mit der Anbringung von Manipulationsschildern: „Verderbliche Ladung.“ „Temperaturgrenze: für Zwiebeln von 1 °C bis 2 °C.“

5 Annahmeregeln

5.1 Zwiebeln werden portionsweise eingenommen. Unter einer Charge versteht man jede Menge Zwiebeln derselben botanischen Sorte, die in Behältern derselben Art und Größe verpackt sind, in einem Fahrzeug aus einem Land ankommen und von Versanddokumenten begleitet sind, die die Rückverfolgbarkeit des Produkts gewährleisten.

5.2 Vorgehensweise und Häufigkeit der Kontrolle

5.2.1 Die Kontrolle der Qualitätsindikatoren, des Nettogewichts, der Qualität der Verpackung und der Kennzeichnung erfolgt für jede Produktcharge.

5.2.2 Um die Qualität der Zwiebeln, die Richtigkeit der Verpackung und Kennzeichnung sowie das Nettogewicht der Verpackungseinheit zur Einhaltung der Anforderungen dieser Norm zu bestimmen, wird einer Charge Zwiebeln an verschiedenen Orten eine Probe entnommen, die Das Volumen davon ist in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2

5.2.3 Von jeder beprobten Verpackungseinheit werden Punktproben mit einem Gewicht von mindestens 10 % der Masse der Zwiebeln aus verschiedenen Schichten (oben, mittig, unten) entnommen. Aus den Stichproben wird eine Sammelprobe mit einem Gewicht von maximal 10 kg hergestellt. was analysiert wird.

5.2.4 Die Prüfergebnisse werden an die gesamte Charge verteilt.

5.2.5 Wenn für mindestens einen der in 4.2 festgelegten Indikatoren unbefriedigende Ergebnisse erzielt werden. Es dient zur Nachbestimmung mit einer doppelten Probenmenge aus derselben Charge. Die Ergebnisse der Wiederholungsbestimmung werden an die gesamte Charge verteilt.

5.2.6 Nach der Prüfung werden die ausgewählten Verpackungseinheiten der Zwiebelcharge beigefügt.

5.2.7 Die Qualität von Zwiebeln in beschädigten Verpackungseinheiten wird gesondert geprüft und die Ergebnisse gelten nur für die in diesen Verpackungseinheiten enthaltenen Zwiebeln.

5.2.8 Die Überwachung des Gehalts an toxischen Elementen, Radionukliden, Pestiziden, Nitraten, Wurmeiern und Zysten darmpathogener Protozoen sowie mikrobiologischer Indikatoren erfolgt gemäß dem vom Produkthersteller gemäß den behördlichen Rechtsakten des Staates festgelegten Verfahren das diesen Standard übernommen hat.

6 Kontrollmethoden

6.1 Die Qualität der Verpackung und Kennzeichnung der gemäß 5.2.2 ausgewählten Verpackungseinheiten wird visuell auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Norm beurteilt.

6.2 Kontrollverfahren

6.2.1 Messgeräte:

Waage für statisches Wiegen gemäß GOST 29329 der mittleren Genauigkeitsklasse mit der größten Wägegrenze von 25 kg. die Kosten der Verifizierungsteilung e = 50 g und die zulässige Fehlergrenze ± 0,5 e;

Waage nach GOST 29329 der mittleren Genauigkeitsklasse mit einer maximalen Wägegrenze von nicht mehr als 5 kg und einer Eichskala von s 2 g.

Metalllineal nach GOST 427, Teilungswert 1 mm mit Messfehler ± 0,1 mm:

Messschieber nach GOST 166, 1. Genauigkeitsklasse mit einem Messfehler von 0,05 mm oder 2. Klasse mit einem Messfehler von 0,1 mm;

Lupe mit Vergrößerung 10 20 nach GOST 25706:

Fernglaslupe mit Vergrößerung 10 20 nach GOST 25706:

Petrischale nach GOST 23932:

Quecksilberglasthermometer mit einem Messbereich von 0 °C bis 100 °C, Teilungswert 1,0 °C gemäß GOST 28498.

Es dürfen andere Messgeräte verwendet werden, die nach dem vorgeschriebenen Verfahren zugelassen und im staatlichen Messgeräteregister des Staates eingetragen sind, der diese Norm übernommen hat, und deren messtechnische Eigenschaften nicht niedriger als die angegebenen sind.

6.2.2 Alle gemäß 5.2.3 ausgewählten Zwiebelzwiebeln unterliegen einer Qualitätskontrolle. aus der sich die gepoolte Stichprobe zusammensetzt.

6.2.3 Die ausgewählte Zwiebelprobe in der Transportverpackung wird gewogen und das Brutto- und Nettogewicht ermittelt.

Wägeergebnisse werden bis zur zweiten Dezimalstelle erfasst.

6.2.4 Die kombinierte Probe wird gewogen, manuell von Schmutz und Verunreinigungen gereinigt, ein Teil des getrockneten Halses, der 5 cm überschreitet, wird entfernt und gemäß den in Tabelle 1 festgelegten Indikatoren in Fraktionen sortiert.

6.2.5 Aussehen. der Geruch und Geschmack der Zwiebeln, das Vorhandensein von Zwiebeln mit mechanischen Schäden, verheilte Schäden durch landwirtschaftliche Schädlinge, beschädigte durch landwirtschaftliche Schädlinge, gefrorene, gekeimte, faule und gedämpfte Zwiebeln, das Vorhandensein von Fremdstoffen, landwirtschaftlichen Schädlingen, der Boden wird organoleptisch bestimmt, die Länge des Halses und der Feder, die Größe der Zwiebel – durch Messung mit einem Messschieber oder Lineal.

6.2.6 Um festzustellen, ob Zwiebeln mit Krankheiten infiziert sind und ob landwirtschaftliche Schädlinge (Nematoden, Milben) vorhanden sind, werden aus der kombinierten Probe mindestens 50 Zwiebeln ausgewählt und gewogen.

6.2.7 Zur Bestimmung des Vorhandenseins von Milben aus jeder gemäß 6.2.6 ausgewählten Zwiebel. Entfernen Sie nacheinander die äußeren trockenen Schuppen. Oberfläche der Schuppen. insbesondere in der Nähe der Bodenbasis, betrachtet mit einer Lupe (Vergrößerung 10–20) oder einer Binokularlupe.

Vor der Analyse werden die abgekühlten Zwiebeln 1,5 bis 2 Stunden lang bei Raumtemperatur gehalten und dann auf eine Temperatur von 25 °C bis 30 °C erhitzt, um die Milben in einen aktiven Zustand zu versetzen.

6.2.8 Um das Vorhandensein von Nematoden zu bestimmen, nehmen Sie ohne Auswahl 25 Zwiebeln aus den Zwiebeln, nachdem Sie das Vorhandensein einer Milbe festgestellt haben; von jeder Zwiebel schneiden Sie den unteren Teil der saftigen Schuppen mit einer Dicke von etwa 5 mm zusammen mit einem Teil der Milbe ab Boden ausschneiden und in 1-3 mm große Stücke schneiden. die in Petrischalen oder andere flache Schalen (Uhrglas, Untertasse) überführt und in einer Schicht von 4-6 mm mit Wasser einer Temperatur von 20 °C – 25 C gefüllt werden.

Nach 1–1,5 Stunden wird mit einem Fernglas oder einer Lupe (10–20-fache Vergrößerung) die Wasserschicht zwischen den Zwiebelstücken auf Nematoden untersucht.

6.2.9 Um festzustellen, ob Zwiebeln in jeder Zwiebel mit latenten Krankheiten infiziert sind. gemäß 6.2.6 ausgewählt. reißen Sie trockene und saftige Schuppen ab.

6.2.10 Wiegen Sie jede Zwiebelfraktion und notieren Sie das Ergebnis des Wiegens der Fraktionen auf die zweite Dezimalstelle genau.

6.2.11 Basierend auf den Wiegeergebnissen gemäß 6.2.10 wird der Prozentsatz der Zwiebeln bestimmt, die von den in Tabelle 1 festgelegten Werten abweichen.

6.3 Verarbeitungsergebnisse

6.3.1 Massenanteil der Zwiebeln mit Abweichungen in Qualität und Größe für jeden Anteil. ZU. %. aus der Gesamtmasse der Zwiebeln in der kombinierten Probe wird mit der Formel berechnet

t, - Masse des Anteils der Zwiebeln mit Abweichungen in Qualität und Größe, kg: m - Gesamtmasse der Zwiebeln in der kombinierten Probe, kg.

6.3.2 Berechnungen werden auf die zweite Dezimalstelle genau durchgeführt und anschließend auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Die erhaltenen Ergebnisse werden mit den in Tabelle 1 angegebenen Werten verglichen. Die Ergebnisse werden auf die gesamte Charge angewendet.

6.4 Probenvorbereitung und Mineralisierung von Proben zur Bestimmung des Gehalts an toxischen Elementen – gemäß GOST 26929. Radionuklide – gemäß GOST 32164.

6.5 Bestimmung von Quecksilber – gemäß GOST 26927.

6.6 Bestimmung von Arsen – nach GOST 26930, GOST 30538. GOST 31628.

6.7 Bestimmung von Blei – nach GOST 26932. GOST 30178. GOST 30538.

6.8 Bestimmung von Cadmium – gemäß GOST 26933. GOST 30178. GOST 30538.

6.9 Bestimmung von Radionukliden – gemäß GOST 32161. GOST 32163.

6.10 Bestimmung von Organochlor-Pestiziden – gemäß GOST 30349. Organophosphor-Pestizide – gemäß GOST 30710.

6.11 Bestimmung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) – von Regulierungsdokumente, gültig im Hoheitsgebiet der Staaten, die diesen Standard übernommen haben.

6.12 Bestimmung von Nitraten, Wurmeiern und Zysten darmpathogener Protozoen, mikrobiologische Indikatoren – gemäß den im Hoheitsgebiet der Staaten, die diesen Standard übernommen haben, geltenden Regulierungsdokumenten.

7 Transport und Lagerung

7.1 Zwiebeln werden in sauberen, trockenen, geruchs- und schädlingsfreien Fahrzeugen gemäß den für bestimmte Transportarten geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter transportiert.

7.2 Zwiebeln werden in sauberen, trockenen, schädlingsfreien, geruchlosen und gut belüfteten Räumen gemäß verwendet festgelegte Regeln. unter Bedingungen, die seine Sicherheit gewährleisten.

Lagerbedingungen und Haltbarkeit werden vom Hersteller gemäß den behördlichen Dokumenten festgelegt. gültig im Hoheitsgebiet des Staates, der diese Norm übernommen hat.

7.3 Transport und Lagerung von Zwiebeln, die in den Hohen Norden und in ähnliche Gebiete geschickt werden. - gemäß den auf dem Territorium der Staaten geltenden Regulierungsdokumenten. haben diesen Standard übernommen.

Literaturverzeichnis

Technische Vorschriften Zollunion TR CU 021/2011 „Zur Lebensmittelsicherheit

Technische Vorschriften der Zollunion TR CU 005/2011 „Über Verpackungssicherheit“, angenommen

Technische Vorschriften der Zollunion TR CU 022/2011 „Lebensmittelprodukte im Hinblick auf ihre Mar.

UDC 635.25:006.354

MKS 67.080.20


Schlüsselwörter: frische Zwiebeln für die industrielle Verarbeitung, Begriffe und Definitionen, Klassifizierung, technische Anforderungen, Annahmeregeln, Kontrollmethoden, Transport. Lagerung_

Herausgeber M.V. Trishkaieva Korrekturleserin EL Dupinvva Computerlayout DM. Kulchitsky

Unterschrieben zur Veröffentlichung am 02.08.2016. Format 60x84V".

Uel. Ofen Abschnitt 1.40. Auflage 47 Äq. Zach. 4081.

Erstellt auf der Grundlage der vom Entwickler des Standards bereitgestellten elektronischen Version

FSUE „STANDARTINFORM“

123995 Moskau. Granatny-Gasse, 4.

In der Russischen Föderation gilt GOST R 51301-99 „Lebensmittel und Lebensmittelrohstoffe. Inversionsvoltammetrische Methoden zur Bestimmung des Gehalts an toxischen Elementen (Cadmium, Blei, Kupfer und Zink).“

„In der Russischen Föderation gilt GOST R 51766-2001 „Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Atomabsorptionsverfahren zur Bestimmung von Arsen“.

„Für Mitgliedstaaten der Zollunion – gemäß (2).

Für Staaten – Teilnehmer der Zollunion – gemäß (3).

Für Mitgliedstaaten der Zollunion – gemäß (1).

In der Russischen Föderation gilt GOST R 52173-2003 „Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methode zur Identifizierung gentechnisch veränderter Quellen (GMS) pflanzlichen Ursprungs" und GOST R 52174-2003 „Biologische Sicherheit. Rohstoffe und Lebensmittel. Eine Methode zur Identifizierung gentechnisch veränderter Quellen (GMI) pflanzlichen Ursprungs mithilfe einer biologischen Mikrokühlung.“

Genehmigt Beschluss des Staatlichen Normenausschusses der UdSSR vom 19. Dezember 1986 N 4022

Landesstandard UdSSR GOST 1723-86

„Frische ZWIEBELN ZUBEREITET UND GELIEFERT. TECHNISCHE BEDINGUNGEN“

Frische Zwiebeln zur Versorgung und Lieferung. Spezifikationen

Anstelle von GOST 1723-67

in Bezug auf Beschaffung und Lieferung

Diese Norm gilt für frische Zwiebeln (Allium serra L.), die für den Frischverzehr und die industrielle Verarbeitung geerntet und geliefert werden.

1. Technische Anforderungen

1.1. Botanische Zwiebelsorten werden je nach Geschmack in scharf, halbscharf und süß unterteilt.

1.2. Zwiebeln müssen den in der Tabelle angegebenen Merkmalen und Standards entsprechen. 1.

Tabelle 1

Indikatorname

Eigenschaften und Norm

Aussehen

Die Zwiebeln sind ausgereift, gesund, sauber, ganz, nicht gekeimt, ohne Schäden durch landwirtschaftliche Schädlinge, mit einer typischen Form und Farbe für die botanische Sorte, mit trockenen Außenschuppen (Mantel) und einem getrockneten Hals von 2 bis 5 cm Länge.

Zugelassen sind Zwiebeln mit Brüchen in den Trockenschuppen, die die saftigen Schuppen bis zu einer Breite von nicht mehr als 2 mm freilegen, gegabelt sind, sich unter gewöhnlichen trockenen Außenschuppen befinden und deren trockene Wurzeln nicht länger als 1 cm sind

Geruch und Geschmack

Charakteristisch für diese botanische Sorte, ohne fremden Geruch oder Geschmack

Zwiebelgröße entsprechend dem größten Querdurchmesser, cm, nicht weniger:

für ovale Formen

für andere Formen

für scharfe Sorten:

mit der Länge des getrockneten Halses.

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm

mehr als 10 cm

Nicht erlaubt

für halbscharfe und süße Sorten:

mit getrockneter Halslänge:

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm

mehr als 20 cm

Nicht erlaubt

für alle Sorten:

für würzige Sorten

für halbscharfe und süße Sorten

für würzige Sorten

für süße und halbscharfe Sorten:

beschafft und verschifft: in den hohen Norden und in schwer erreichbare Gebiete

mit einer Federlänge von nicht mehr als 1 cm inklusive.

mit einer Federlänge von mehr als 1 cm

Nicht erlaubt

Anmerkungen:

1. Zu den nackten Zwiebeln zählen ganz oder teilweise nackte Zwiebeln sowie Zwiebeln mit Rissen in trockenen Schuppen, die saftige Schuppen mit einer Breite von mehr als 2 mm freilegen.

2. Die Gültigkeitsdauer der Indikatoren „Zwiebelgehalt für würzige Sorten mit einer getrockneten Halslänge von nicht mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm“ und „Zwiebelgehalt für halbscharfe und süße Sorten mit getrocknetem Hals“. Länge von mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm“ wird bis zum 01.01.91 festgestellt.

1.3. Mit Nematoden und Milben infizierte Zwiebeln, die jedoch keine Schäden an der Zwiebel aufweisen, werden zum sofortigen Verkauf im Erntegebiet verwendet.

1.4. Für die industrielle Verarbeitung werden Zwiebeln botanischer Sorten verwendet, die für diesen Zweck ausgewiesen sind.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2)

2. Annahmeregeln

2.1. Zwiebeln werden portionsweise eingenommen. Als Charge gilt jede Menge Zwiebeln derselben botanischen Sorte, verpackt in Behältern derselben Art und Größe, in einem Fahrzeug angekommen und mit einem Qualitätsdokument sowie einem „Zertifikat über den Gehalt an Giftstoffen in Pflanzenprodukten und Konformität“ ausgestellt mit Vorschriften für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“ in einer in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Form.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1, 2).

2.2. Das Qualitätsdokument gibt an:

Dokumentennummer und Ausstellungsdatum;

Name des Absenders;

Nummer des Zertifikats über den Schadstoffgehalt und Ausstellungsdatum;

Name des Empfängers;

Name des Produkts, botanische Sorte;

Chargennummer;

Ergebnisse der Qualitätsbestimmung anhand der in dieser Norm vorgesehenen Indikatoren;

Anzahl der Verpackungseinheiten;

Brutto- und Nettogewicht, kg;

Datum der Reinigung, Verpackung und des Versands;

Anzahl und Typ des Fahrzeugs;

Bezeichnung dieser Norm.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1).

2.3. Um die Qualität der Zwiebeln sowie die korrekte Verpackung und Kennzeichnung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Norm zu kontrollieren, wird eine Probe an verschiedenen Orten entnommen:

aus einer Menge Zwiebeln, verpackt in Kartons und Tüten:

bis zu 100 Verpackungseinheiten – mindestens drei Verpackungseinheiten;

über 100 Verpackungseinheiten – zusätzlich eine Verpackungseinheit von jeweils vollen oder unvollständigen 50 Verpackungseinheiten;

aus einer in Boxpaletten verpackten Zwiebelpartie - eine Probe gemäß Tabelle. 2.

Tabelle 2

2.3a. Der Gehalt an toxischen Elementen, Pestiziden und Nitraten wird nach dem festgelegten Verfahren überwacht.

2.4. Die Kontrollergebnisse werden auf die gesamte Charge angewendet.

2.5. Nach der Qualitätskontrolle werden die aus der Charge ausgewählten Zwiebeln der kontrollierten Charge hinzugefügt.

2.6. Die Qualität von Zwiebeln in beschädigten Verpackungseinheiten wird gesondert kontrolliert und die Kontrollergebnisse werden auf die Zwiebeln in diesen Verpackungseinheiten angewendet.

2.7. Verunreinigungen (abgefallene Spelzen, Stroh usw.), Erde und ein Teil des entfernten getrockneten Halses über 5 cm werden separat von den Ergebnissen der Qualitätsbestimmung berücksichtigt, d. h. über 100%.

3. Methoden zur Qualitätsbestimmung

3.1. Stichprobenauswahl

3.1.1. Von jedem nach Abschnitt 2.3 ausgewählten Karton oder Beutel werden mindestens drei Punktproben aus verschiedenen Schichten (oben, mittig, unten) entnommen. Die Gesamtmasse der aus einer Probe entnommenen Punktproben muss mindestens 10 % der Masse der Zwiebeln in der Probe betragen.

3.1.2. Von jeder gemäß Abschnitt 2.3 für die Probe ausgewählten Kistenpalette werden mindestens drei Punktproben aus verschiedenen Schichten (oben, mittig, unten) entnommen und manuell oder mit einem Containerkipper und einer speziellen Vorrichtung dafür gelöst, ohne das Produkt zu beschädigen . Die Masse jeder Stichprobe muss mindestens 3 kg betragen.

3.1.3. Punktproben, die einer Probe entnommen werden, sollten ungefähr die gleiche Masse haben.

3.1.4. Die Sammlung von Punktproben einer Probe bildet die Sammelprobe.

3.1.5. Um versteckte Formen des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten festzustellen, werden mindestens 50 Zwiebeln einer Sammelprobe entnommen.

3.2. Durchführung der Bestimmung

3.2.1. Die kombinierte Probe wird gewogen, manuell von Schmutz und Verunreinigungen gereinigt, ein Teil des getrockneten Halses, der 5 cm überschreitet, wird entfernt und gemäß den in dieser Norm festgelegten Indikatoren in Fraktionen sortiert.

3.2.2. Die Zwiebeln jeder Fraktion, Erde, Verunreinigungen und ein Teil des entfernten getrockneten Halses werden gewogen.

Alle Wägungen werden mit einem Fehler von nicht mehr als 5 g durchgeführt.

3.2.3. Aussehen, Geruch, Geschmack, das Vorhandensein erkrankter und beschädigter Zwiebeln werden organoleptisch bestimmt, die Größe der Zwiebel, die Länge des Halses und der Feder – durch Messung.

3.2.4. Bestimmung der latenten Form des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten

3.2.4.1. Um festzustellen, ob eine Zwiebel von einer Milbe befallen ist, werden von jeder gemäß Abschnitt 3.1.5 ausgewählten Zwiebel nacheinander trockene Schuppen entfernt. Die Oberfläche der Schuppen, insbesondere in Bodennähe, wird unter einem Fernglas oder einer Lupe (mit einer 10- bis 20-fachen Vergrößerung) betrachtet. Vor der Bestimmung werden die abgekühlten Zwiebeln 1,5–2 Stunden bei Raumtemperatur gehalten und anschließend auf 25–30 °C erhitzt, um die Milben in einen mobilen Zustand zu versetzen.

3.2.4.2. Um den Befall von Zwiebeln mit Stielnematoden aus den Zwiebeln festzustellen, werden nach Feststellung des Befalls mit der Milbe 25 Zwiebeln ohne Auswahl ausgewählt. Von jeder Knolle den unteren Teil der saftigen Schuppen, etwa 5 mm dick, zusammen mit einem Teil des Bodens abschneiden, in 1-3 mm große Stücke zerkleinern, die in eine flache Glasschale (Petrischalen, Uhrglas o.ä.) überführt werden Untertasse) und mit Wasser bei einer Temperatur von 20-25 °C gefüllt, Schicht 4-6 mm.

Nach 1–1,5 Stunden wird mit einem Fernglas oder einer Lupe (mit 10–20-facher Vergrößerung) die Wasserschicht zwischen den Zwiebelstücken auf Nematoden untersucht.

3.2.4.3. Um versteckte Formen einer Zwiebelkrankheitsinfektion festzustellen, werden von jeder gemäß Abschnitt 3.1.5 ausgewählten Zwiebel trockene und saftige Schuppen abgerissen.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

3.3. Verarbeitung der Ergebnisse

3.3.3. Alle Berechnungen werden auf die zweite Dezimalstelle genau durchgeführt, anschließend wird das Ergebnis auf die erste Dezimalstelle gerundet.

4. Verpackung, Transport und Lagerung

4.1. Zwiebeln werden in Kisten nach GOST 10131-93, GOST 17812-72 und Kistenpaletten nach GOST 21133-87 dicht, 2-3 cm unter dem Behälterrand, sowie entsprechend in Netz- und Stoffbeuteln verpackt mit GOST 30090-93.

4.2. Für den Versand in den hohen Norden und in schwer zugängliche Gebiete werden Zwiebeln in Holzgitterboxen gemäß GOST 10131-93 verpackt, mit Bändern aus Holzbrettern verschlossen, mit Winkeln befestigt, und in Kistenpaletten gemäß GOST 21133 -87 oder andere Spezialbehälter mit Belüftungslöchern.

4.3. Zwiebeln werden mit allen Transportarten in überdachten Fahrzeugen gemäß den für diese Transportart geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter transportiert.

4.4. Der Transport von Zwiebeln ist in Transportverpackungen gemäß GOST 24597-81 und GOST 26663-85 zulässig. Befestigungsmittel entsprechen GOST 21650-76, die Hauptabmessungen der Pakete entsprechen GOST 24597-81.

4.5. Der Transport von Zwiebeln, die im Sommer bis spätestens 25. August versandt werden, muss in gekühlten Fahrzeugen in Boxcontainern oder mit kombinierter Lagerung in Boxen und Weichcontainern bis zu einer Höhe von 2,2 bis 2,4 m erfolgen, je nach Art des Rollmaterials.

4.6. Zwiebeln werden unter Bedingungen gelagert, die die Erhaltung ihrer Qualität gemäß den geltenden, in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Regeln gewährleisten.

4.7. Die für den Frühling-Sommer-Verkauf bestimmten Zwiebeln werden in Räumen mit künstlicher Kühlung bei einer Lufttemperatur von (-1±0,5) bis (-3±0,5)°C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 70-80 % gelagert.

GOST 1723-86
Gruppe C42

STAATLICHER STANDARD DER UDSSR-UNION

FRISCHE ZWIEBELN ZUBEREITET UND GELIEFERT

Technische Bedingungen

Frische Zwiebeln zur Versorgung und Lieferung.
Spezifikationen

OKP 97 3251

Datum der Einführung: 01.07.1988

INFORMATIONEN

1. ENTWICKELT von der staatlichen Agrarindustrie der UdSSR
ENTWICKLER

I.I. Leunov, V. F. Kozlova, E. A. Chernetsova, N. A. Medvedeva

2. EINGEFÜHRT von der staatlichen Agrarindustrie der UdSSR

Stellvertreter Abteilungsleiter I.S.Efremov

3. GENEHMIGT UND IN KRAFT getreten durch Beschluss des Staatlichen Normenausschusses der UdSSR vom 19. Dezember 1986 N 4022

4. REFERENZ REGULATIVE UND TECHNISCHE DOKUMENTE

Artikelnummer

GOST 10131-93

GOST 17812-72

GOST 21133-87

GOST 21650-76

GOST 24597-81

GOST 26663-85

GOST 26927-86

GOST 26930-86

GOST 26931-86

GOST 26932-86

GOST 26933-86

GOST 26934-86

GOST 30090-93

5. Die Gültigkeitsdauer wurde durch Beschluss des Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (IUS 1-93) aufgehoben.

6. REISSUE (Dezember 1995) mit Änderungen Nr. 1, 2, genehmigt im Mai 1988, November 1990 (IUS 8-88, 3-91)

STATT GOST 1723-67 bezüglich Beschaffung und Lieferung

Diese Norm gilt für frische Zwiebeln (Allium cepa L.), die für den Frischverzehr und die industrielle Verarbeitung geerntet und geliefert werden.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Botanische Zwiebelsorten werden je nach Geschmack in scharf, halbscharf und süß unterteilt.

1.2. Zwiebeln müssen den in Tabelle 1 angegebenen Merkmalen und Standards entsprechen.

Tabelle 1

Indikatorname

Eigenschaften und Norm

Aussehen

Die Zwiebeln sind ausgereift, gesund, sauber, ganz, nicht gekeimt, ohne Schäden durch landwirtschaftliche Schädlinge, mit einer typischen Form und Farbe für die botanische Sorte, mit trockenen Außenschuppen (Mantel) und einem getrockneten Hals von 2 bis 5 cm Länge.

Zugelassen sind Zwiebeln mit Brüchen in den Trockenschuppen, die die saftigen Schuppen bis zu einer Breite von nicht mehr als 2 mm freilegen, gegabelt sind, sich unter gewöhnlichen trockenen Außenschuppen befinden und deren trockene Wurzeln nicht länger als 1 cm sind

Geruch und Geschmack

Charakteristisch für diese botanische Sorte, ohne fremden Geruch oder Geschmack

Zwiebelgröße entsprechend dem größten Querdurchmesser, cm, nicht weniger:

für ovale Formen

für andere Formen

für scharfe Sorten:

mit getrockneter Halslänge:

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm

mehr als 10 cm

Nicht erlaubt

für halbscharfe und süße Sorten:

mit getrockneter Halslänge:

mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm

mehr als 20 cm

Nicht erlaubt

für alle Sorten:

für würzige Sorten

für halbscharfe und süße Sorten

für würzige Sorten

für süße und halbscharfe Sorten:

vorbereitet und in den hohen Norden und in schwer erreichbare Gebiete verschifft

mit einer Federlänge von nicht mehr als 1 cm inklusive.

mit einer Federlänge von mehr als 1 cm

Nicht erlaubt

Anmerkungen:

1. Zu den nackten Zwiebeln zählen ganz oder teilweise nackte Zwiebeln sowie Zwiebeln mit Rissen in trockenen Schuppen, die saftige Schuppen mit einer Breite von mehr als 2 mm freilegen.

2. Die Gültigkeitsdauer der Indikatoren „Zwiebelgehalt für würzige Sorten mit einer getrockneten Halslänge von nicht mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 10 cm“ und „Zwiebelgehalt für halbscharfe und süße Sorten mit getrocknetem Hals“. Länge von mehr als 5 cm, jedoch nicht mehr als 20 cm“ wird bis zum 01.01.91 festgestellt.

1.3. Mit Nematoden und Milben infizierte Zwiebeln, die jedoch keine Schäden an der Zwiebel aufweisen, werden zum sofortigen Verkauf im Erntegebiet verwendet.

1.4. Für die industrielle Verarbeitung werden Zwiebeln botanischer Sorten verwendet, die für diesen Zweck ausgewiesen sind.

2. ANNAHMEREGELN

2.1. Zwiebeln werden portionsweise eingenommen. Als Charge gilt jede Menge Zwiebeln derselben botanischen Sorte, verpackt in Behältern derselben Art und Größe, in einem Fahrzeug angekommen und mit einem Qualitätsdokument sowie einem „Zertifikat über den Gehalt an Giftstoffen in Pflanzenprodukten und Konformität“ ausgestellt mit Vorschriften für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“ in einer in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Form.
(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1, 2).

2.2. Das Qualitätsdokument gibt an:
Dokumentennummer und Ausstellungsdatum;
Name des Absenders;
Nummer des Zertifikats über den Schadstoffgehalt und Ausstellungsdatum;
Name des Empfängers;
Name des Produkts, botanische Sorte;
Chargennummer;
Ergebnisse der Qualitätsbestimmung anhand der in dieser Norm vorgesehenen Indikatoren;
Anzahl der Verpackungseinheiten;
Brutto- und Nettogewicht, kg;
Datum der Reinigung, Verpackung und des Versands;
Anzahl und Typ des Fahrzeugs;
Bezeichnung dieser Norm.
(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 1).

2.3. Um die Qualität der Zwiebeln sowie die korrekte Verpackung und Kennzeichnung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Norm zu kontrollieren, wird eine Probe an verschiedenen Orten entnommen:
aus einer Menge Zwiebeln, verpackt in Kartons und Tüten:
bis zu 100 Verpackungseinheiten – mindestens drei Verpackungseinheiten;
über 100 Verpackungseinheiten – zusätzlich eine Verpackungseinheit von jeweils vollen oder unvollständigen 50 Verpackungseinheiten;
aus einer in Boxpaletten verpackten Zwiebelpartie - eine Probe gemäß Tabelle 2.

Tabelle 2

2.3a. Der Gehalt an toxischen Elementen, Pestiziden und Nitraten wird nach dem festgelegten Verfahren überwacht.
(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

2.4. Die Kontrollergebnisse werden auf die gesamte Charge angewendet.

2.5. Nach der Qualitätskontrolle werden die aus der Charge ausgewählten Zwiebeln der kontrollierten Charge hinzugefügt.

2.6. Die Qualität von Zwiebeln in beschädigten Verpackungseinheiten wird gesondert kontrolliert und die Kontrollergebnisse werden auf die Zwiebeln in diesen Verpackungseinheiten angewendet.

2.7. Verunreinigungen (abgefallene Spelzen, Stroh usw.), Erde und ein Teil des entfernten getrockneten Halses über 5 cm werden separat von den Ergebnissen der Qualitätsbestimmung berücksichtigt, d. h. über 100%.

3. METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER QUALITÄT

3.1. Stichprobenauswahl

3.1.1. Von jedem nach Abschnitt 2.3 ausgewählten Karton oder Beutel werden mindestens drei Punktproben aus verschiedenen Schichten (oben, mittig, unten) entnommen. Die Gesamtmasse der aus einer Probe entnommenen Punktproben muss mindestens 10 % der Masse der Zwiebeln in der Probe betragen.

3.1.2. Von jeder gemäß Abschnitt 2.3 für die Probe ausgewählten Kistenpalette werden mindestens drei Punktproben aus verschiedenen Schichten (oben, mittig, unten) entnommen und manuell oder mit einem Containerkipper und einer speziellen Vorrichtung dafür gelöst, ohne das Produkt zu beschädigen . Die Masse jeder Stichprobe muss mindestens 3 kg betragen.

3.1.3. Punktproben, die einer Probe entnommen werden, sollten ungefähr die gleiche Masse haben.

3.1.4. Die Sammlung von Punktproben einer Probe bildet die Sammelprobe.

3.1.5. Um versteckte Formen des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten festzustellen, werden mindestens 50 Zwiebeln einer Sammelprobe entnommen.

3.2. Durchführung der Bestimmung

3.2.1. Die kombinierte Probe wird gewogen, manuell von Schmutz und Verunreinigungen gereinigt, ein Teil des getrockneten Halses, der 5 cm überschreitet, wird entfernt und gemäß den in dieser Norm festgelegten Indikatoren in Fraktionen sortiert.

3.2.2. Die Zwiebeln jeder Fraktion, Erde, Verunreinigungen und ein Teil des entfernten getrockneten Halses werden gewogen.
Alle Wägungen werden mit einem Fehler von nicht mehr als 5 g durchgeführt.

3.2.3. Aussehen, Geruch, Geschmack, das Vorhandensein erkrankter und beschädigter Zwiebeln werden organoleptisch bestimmt, die Größe der Zwiebel, die Länge des Halses und der Feder – durch Messung.

3.2.4. Bestimmung der latenten Form des Zwiebelbefalls mit Schädlingen und Krankheiten

3.2.4.1. Um festzustellen, ob eine Zwiebel von einer Milbe befallen ist, werden von jeder gemäß Abschnitt 3.1.5 ausgewählten Zwiebel nacheinander trockene Schuppen entfernt. Die Oberfläche der Schuppen, insbesondere in Bodennähe, wird unter einem Fernglas oder einer Lupe (mit einer 10- bis 20-fachen Vergrößerung) betrachtet. Vor der Bestimmung werden die abgekühlten Zwiebeln 1,5–2 Stunden bei Raumtemperatur gehalten und anschließend auf 25–30 °C erhitzt, um die Milben in einen mobilen Zustand zu versetzen.

3.2.4.2. Um festzustellen, ob eine Zwiebel von einem Stielnematoden befallen ist, werden nach Feststellung des Milbenbefalls 25 Zwiebeln aus den Zwiebeln ausgewählt. Schneiden Sie von jeder Knolle den unteren Teil der etwa 5 mm dicken saftigen Schuppen sowie einen Teil des Bodens ab, zerkleinern Sie ihn in 1-3 mm große Stücke und geben Sie diese in eine flache Glasschale (Petrischalen, Uhrglas o.ä.). Untertasse) und mit Wasser bei einer Temperatur von 20-25° mit einer Schicht von 4-6 mm gefüllt.

Nach 1–1,5 Stunden wird mit einem Fernglas oder einer Lupe (mit 10–20-facher Vergrößerung) die Wasserschicht zwischen den Zwiebelstücken auf Nematoden untersucht.

3.2.4.3. Um versteckte Formen einer Zwiebelkrankheitsinfektion festzustellen, werden von jeder gemäß Abschnitt 3.1.5 ausgewählten Zwiebel trockene und saftige Schuppen abgerissen.

3.3. Verarbeitung der Ergebnisse

3.3.3. Alle Berechnungen werden auf die zweite Dezimalstelle genau durchgeführt, anschließend wird das Ergebnis auf die erste Dezimalstelle gerundet.

4. VERPACKUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG

4.1. Zwiebeln werden in Kisten nach GOST 10131-93, GOST 17812-72 und Kistenpaletten nach GOST 21133-87 dicht, 2-3 cm unter dem Behälterrand, sowie entsprechend in Netz- und Stoffbeuteln verpackt mit GOST 30090-93.

4.2. Für den Versand in den hohen Norden und in schwer zugängliche Gebiete werden Zwiebeln in Holzgitterboxen gemäß GOST 10131-93 verpackt, mit Bändern aus Holzbrettern verschlossen, mit Winkeln befestigt, und in Kistenpaletten gemäß GOST 21133 -87 oder andere Spezialbehälter mit Belüftungslöchern.

4.3. Zwiebeln werden mit allen Transportarten in überdachten Fahrzeugen gemäß den für diese Transportart geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter transportiert.

4.4. Der Transport von Zwiebeln ist in Transportverpackungen gemäß GOST 24597-81 und GOST 26663-85 zulässig. Befestigungsmittel entsprechen GOST 21650-76, die Hauptabmessungen der Pakete entsprechen GOST 24597-81.

4.5. Der Transport von Zwiebeln, die im Sommer bis spätestens 25. August versandt werden, muss in gekühlten Fahrzeugen in Boxcontainern oder mit kombinierter Lagerung in Boxen und Weichcontainern bis zu einer Höhe von 2,2 bis 2,4 m erfolgen, je nach Art des Rollmaterials.

4.6. Zwiebeln werden unter Bedingungen gelagert, die die Erhaltung ihrer Qualität gemäß den geltenden, in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Regeln gewährleisten.

4.7. Die für den Frühling-Sommer-Verkauf bestimmten Zwiebeln werden in Räumen mit künstlicher Kühlung bei einer Lufttemperatur von (-1±0,5) bis (-3±0,5) °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 70-80 % gelagert.

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